Fondsbesteuerungen  Diese Seite vorlesen

Für deutsche Investmentfonds gilt grundsätzlich das Transparenzprinzip. Dies bedeutet, dass ein Anleger, der in einen Investmentfonds investiert, steuerlich so behandelt werden soll wie bei einer Direktanlage.

Kapitalertragsteuerliche Fondsklassifizierung

Investmentfonds können für die kapitalertragsteuerliche Betrachtung nach unterschiedlichen Kriterien klassifiziert werden..

 

Verwahrart

Investmentfonds können unterschiedlich verwahrt werden. Der Anleger kann die Fondsanteile selbst verwahren (Eigenverwahrung) oder, der übliche Weg, in einem Depot bei einer Kapitalanlagegesellschaft oder Bank verwahren.

Verwahrung im Inland

Sie können Ihre Fondsanteile im Inland verwahren, z.B. im UnionDepot. In diesem Falle unterliegen die Erträge direkt bei Ausschüttung oder Thesaurierung dem Steuerabzug mittels Kapitalertragsteuer(Abgeltungsteuer). Ohne Freistellungsauftrag werden 25% Abgeltungsteuer, 5,5% Solidaritätszuschlag sowie ggf. 8% bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer einbehalten. Hierbei ist der Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer noch zu berücksichtigen.

Bei Erteilung eines ausreichenden Freistellungsauftrages erhält der Anleger die Erträge vollständig, also ohne Abzug, gutgeschrieben.

Verwahrung im Ausland

Die Verwahrung im Ausland ist bei Union Investment im UnionEuroDepot oder auch im UnionSchweizDepot möglich. Eine Abführung von Abgeltungsteuer ist hier nicht möglich. Die Erträge müssen daher vom Anleger in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Auch in diesem Fall gelten der einheitliche Abgeltungssteuersatz von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Außerdem gilt für grenzüberschreitende Anlagen seit dem 01. Juli 2005 die EU-Zinsrichtlinie.

Auflegungsland

Inland
Bei inländischen Fonds unterliegen die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge zwar in voller Höhe der Abgeltungsteuer, denn das bis Ende 2008 für Dividenden geltende Halbeinkünfteverfahren wurde für Privatanleger zum 01.01.2009 abgeschafft. Dafür gilt auch hier der niedrige Steuersatz von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Ausland

Im Ausland aufgelegte und in Deutschland zugelassene Fonds sind, wie inländische Fonds auch, mit ihren gesamten ausgeschütteten bzw. ausschüttungsgleichen Erträgen, d.h. insbesondere Zinsen und Dividenden, steuerpflichtig.
Ausgeschüttete Zinsen und Dividenden sowie auch ausgeschüttete Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren oder Gewinne aus Termingeschäften unterliegen bei Verwahrung im Inland der Abgeltungsteuer von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, falls kein ausreichender Freistellungsauftrag gestellt wurde. Bei den ausländischen Dividenden kann es zusätzlich zu Abzügen von landesspezifischen Unternehmenssteuern bzw. Quellensteuern kommen.
Sofern es bei ausländischen Dividenden zum Abzug von Quellensteuer kommt und diese auf die deutsche Abgeltungssteuer anrechenbar sind, wird diese Anrechnung von der deutschen depotführenden Stelle bereis vorgenommen. Dabei kann die Abgeltungssteuer um den Betrag der ausländischen Quellensteuer reduziert werden, sofern diese einen Prozentsatz von 25% nicht übersteigt.

Ertragszufluss

Man unterscheidet weiterhin jährlich ausschüttende Fonds und thesaurierende Fonds, welche die Erträge wieder neu im Fonds anlegen.

Ausschüttende Fonds

Als zugeflossen gelten ausgeschüttete Erträge zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Bei im Inland verwahrten Fonds wird die Kapitalertragsteuer, wenn keine Freistellung vorliegt, vor der Ausschüttung abgezogen. Der Einbehalt der Kapitalertragsteuer erfolgt bei in- und ausländischen Dividenden durch die Fondsgesellschaft. Ausländische Quellensteuern können vom Fonds als Werbungskosten abgezogen oder dem Anleger als anrechenbar ausgewiesen werden. Im letzteren Fall erfolgt bereits von der depotführenden Stelle die Anrechnung der Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer.
Die Abgeltungssteuer auf Zinsen wird bei deutschen Fonds durch die deutsche Zahlstelle einbehalten, sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag erteilt wurde. Für im Ausland verwahrte Anteile wird diese Steuer nicht abgeführt.
Bei ausländischen Investmentfonds wird generell bei einer Verwahrung in Deutschland auf alle Erträge 25% Abgeltungssteuer durch die Zahlstelle einbehalten, sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag gestellt wurde.

Thesaurierende Fonds

Bei thesaurierenden Fonds gelten die Erträge zum Geschäftsjahresende des Fonds als zugeflossen.

Für inländische Fonds gilt, dass diese die Kapitalertragsteuer automatisch am Ende des Geschäftsjahres abführen. Der Anteilspreis sinkt darauf um diesen Einbehalt. Kunden mit Freistellung erhalten in Höhe der auf ihre Anteile abgeführten Steuern in der Regel neue Fondsanteile, in Einzelfällen auch einen Barausgleich.

Bei ausländischen Fonds erfolgt kein Preisabschlag. Hier wird die Abgeltungssteuer erst beim Anteilsverkauf über eine inländische Bank berechnet. Dazu werden die aufgelaufenen ordentlichen Erträge seit Kauf und der Zwischengewinn für das laufende Geschäftsjahr addiert.

Unabhängig von einem gestellten Freistellungsauftrag unterliegen die ordentlichen Erträge aus der Thesaurierung bei ausländischen thesaurierenden Fonds jährlich der Abgeltungssteuer und sind für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Daher werden sie von Ihrer Verwahrstelle, also z.B. dem UnionDepot, jährlich mittels einer Aufstellung über die ordentlichen Erträge, die versteuert werden müssen bzw. bereits versteuert wurden, informiert.

Zusammenfassung

Regelung der Abgeltungssteuer (Kapitalertragsteuer) bei Verwahrung im Inland:

  Inländische Wertpapierfonds Ausländische Wertpapierfonds
  Ausschüttend Thesaurierend Ausschüttend Thesaurierend
Kapitalertragsteuer bei Verwahrung im Inland auf in- und ausländische Dividenden sowie Zinsen Bei der Ausschüttung Am Geschäfts-jahresende* Steuer auf Zinsen wird bei Ausschüttung abgeführt Entfällt bzgl. Dividenden** Entfällt***

* Die Kapitalertragsteuer beträgt für sämtliche Erträge 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer Da der Vorwegabzug der Steuer aus dem Fondsvermögen erfolgt, besteht hinsichtlich der Kapitalertragsteuer bei Verwahrung inländischer Fondsanteile im Ausland keine Möglichkeit zur Rückerstattung

** Bei ausländischen Fonds wird bereits von der ausschüttenden Körperschaft KESt auf Dividenden einbehalten.

*** Die ordentlichen Erträge aus der Thesaurierung unterliegen bei ausländischen thesaurierenden Fonds jährlich der Abgeltungsteuer und sind für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Daher werden sie von Ihrer Verwahrstelle, also z.B. dem UnionDepot, jährlich mittels einer Aufstellung über die ordentlichen Erträge, die versteuert werden müssen bzw. bereits versteuert wurden, informiert.

Das Wissen um die Besteuerung von Zins und Dividende erleichtert zwar die steueroptimierte Fondsentscheidung, doch für die Wahl des richtigen Fonds bleiben Wertentwicklung und Stabilität die entscheidenden Faktoren.

Diese Seite wurde zuletzt geändert am 01.07.2009

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