Sie möchten Ihre Fondsanteile auf andere Depots übertragen? Union Investment sorgt für einen reibungslosen Ablauf, wenn alle erforderlichen Angaben korrekt vorliegen.
Bei einem Depotübertrag können Sie beispielsweise angeben, ob ein Gläubigerwechsel stattfindet, ob dieser „entgeltlich“ oder „unentgeltlich“ erfolgen soll und ob der sogenannte Verlustverrechnungstopf mit übertragen werden soll oder nicht.
Folgende Unterscheidungen können künftig bei Depotüberträgen getroffen werden:
Gläubigerwechsel ja/nein
Sie können entscheiden, ob Sie Ihre Fondsanteile auf ein eigenes Depot, das Gemeinschaftsdepot welches Sie mit Ihrem Ehepartner unterhalten, oder auf das einer dritten Person übertragen möchten.
Beim Übertrag auf Ihr eigenes Depot handelt es sich um keinen Gläubigerwechsel. Wenn Sie hingegen Fondsanteile auf das Depot eines Dritten oder in ein Gemeinschaftsdepot übertragen, handelt es sich um einen Gläubigerwechsel. Union Investment ist dazu verpflichtet, Depotüberträge mit Gläubigerwechsel an das zuständige Finanzamt zu melden.
Depotübertrag entgeltlich/unentgeltlich
Hier handelt es sich grundsätzlich um einen Gläubigerwechsel. Sie können hierbei aber entscheiden, ob der Depotübertrag „entgeltlich“ oder „unentgeltlich“ erfolgen soll.
Bei einem „entgeltlichen“ Depotübertrag erfolgt im abgebenden Depot eine steuerliche „Abrechnung“. Die Anschaffungsdaten werden dann nicht mit übertragen. Beim empfangenden Depot werden die Stücke steuerlich so gebucht, als hätte der Empfänger einen Neukauf bzw. eine Neuanschaffung getätigt.
Bei einem „unentgeltlichen“ Depotübertrag erfolgt keine Besteuerung beim abgebenden Depot. Alle Anschaffungsdaten (Kaufdatum etc.) werden in das empfangene Depot übertragen. Die Fondsanteile werden im empfangenden Depot so behandelt, als wären sie vom Empfänger ursprünglich selbst gekauft worden. Union Investment ist dazu verpflichtet, Depotüberträge mit Gläubigerwechsel an das zuständige Finanzamt zu melden.