Rechtliche Hinweise UIP 22.03.2007

Wichtige Mitteilung an unsere Anlegerinnen und Anleger

Hinweisbekanntmachung Apo Short Term
Hinweisbekanntmachung Fondszusammenlegungen

Hinweis zum “EuroAction: MidCap”


Hinweis zum „Condor-Fonds-Union“

Hinweis zum „FVB Global Select Union“

Hinweis zum „KD-Union-Fonds“

Hinweis zum „UniFavorit: Aktien“

Hinweis zur Anpassung von Konditionen

Hinweis zum „UniRenta HighYield“

Hinweis zum „KCD-Union Nachhaltig RENTEN“

Hinweis zum „QuattroVermögensFonds“

Hinweis zum „QuattroVorsorgeFonds“

Hinweis zum „QuattroZielanlageFonds -net-“

Hinweis zum „QuattroZielsparFonds -net-“

Hinweis zum „UniInterKapital -net-“

Hinweis zum „UniRenta -net-“

Hinweis zur Anpassung von Konditionen

Hinweis zum „UniEuroAktien“
Hinweis zum „Invest Euroland“

Hinweis zum „UniEuropaRenta -net-“

Hinweis zum „FVB-AS-Union“
Hinweis zum „FVB Global Select Union“
Hinweis zum „KD-Union-Fonds“
Hinweis zum „UniPowerPortfolio I“
Hinweis zum „UniPowerPortfolio II“
Hinweis zum „QuattroVermögensFonds“, „QuattroVorsorgeFonds“, „QuattroZielanlageFonds -net-“, „QuattroZielsparFonds -net-„, „UniInterKapital -net-“und „UniRenta -net-“
Hinweis zum „UniPowerPortfolio I“ und „UniPowerPortfolio II“
Hinweis zum „UniEuropa -net- und UniFavorit: Aktien

Hinweis zum „KCD-Union Nachhaltig AKTIEN“

Nutzungshinweise
Verkaufsbeschränkungen
Wertentwicklungen

Verkauf von Anteilscheinen an US-Bürger oder in den USA

Darstellungen Dritter
Nutzungsbedingungen für Börsendaten

Hinweisbekanntmachung Union Investment Luxembourg S.A.
Apo Short Term

Der Verwaltungsrat der Union Investment Luxembourg S.A. hat beschlossen, gemäß Artikel 12, Ziffer 7 des Verwaltungsreglements den Fonds APO Short Term EURO am 30. März 2007 in den ebenfalls von der Union Investment Luxembourg S.A. verwalteten Fonds UniOptimus –net- zu übertragen, da der APO Short Term EURO ein Volumen erreicht hat, mit dem die Verwaltung nicht mehr in wirtschaftlicher Weise gewährleistet werden kann.

Da es sich bei dem APO Short Term EURO um den einzigen Unterfonds des Umbrella-Fonds APO Short Term handelt, wird gleichzeitig die Umbrella-Konstruktion des APO Short Term aufgelöst.

Die Ausgabe von Anteilen des Unterfonds APO Short Term EURO wird mit Wirkung ab dem 28. Februar 2007 eingestellt. Die Rücknahme von Anteilen des APO Short Term EURO wird zum 26. März 2007 eingestellt, wobei die Übertragungskosten (Publikation, Bericht zur Auflösung) im Rücknahmepreis berücksichtigt werden.

Die Anleger des APO Short Term EURO werden, sofern keine andere Weisung vorliegt, am 30. März 2007 für einen Anteil des APO Short Term EURO eine Anzahl von Anteilen am UniOptimus –net- erhalten, welche sich aus dem Verhältnis des Anteilwertes des APO Short Term EURO zum UniOptimus –net- am Übertragungsstichtag ergibt. Bei dem UniOptimus –net- handelt es sich um einen von der Union Investment Luxembourg S.A. verwalteten Fonds Luxemburger Rechts mit der gleichen Anlagepolitik und Risikoklassifizierung wie der APO Short Term EURO. In der Gebührenstruktur weist der aufnehmende Fonds UniOptimus –net- eine niedrigere Verwaltungsvergütung (0,6% p.a.) als der APO Short Term Euro (0,7% p.a.) auf.

Anleger, die mit der Übertragung in den UniOptimus –net- nicht einverstanden sind, können ihre Anteile bei der Verwaltungsgesellschaft oder einer Vertriebs- und Zahlstelle wie üblich zum Anteilwert zur Rücknahme einreichen.

Der derzeit gültige Verkaufsprospekt nebst Verwaltungs- und Sonderreglement des UniOptimus –net- ist bei den Vertriebs- und Zahlstellen, der Depotbank sowie der Verwaltungsgesellschaft kostenlos erhältlich.

Luxemburg, den 26. Februar 2007

Union Investment Luxembourg S.A.

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Hinweisbekanntmachung Union Investment Luxembourg S.A.
Zusammenlegung von Fonds/Teilfonds

Die Union Investment Luxembourg S.A. hat beschlossen, die folgenden Fonds/Teilfonds bzw. Klassen gemäß Artikel 12 des jeweiligen Verwaltungsreglements zum angegebenen Datum zusammenzulegen.

Die Verwaltungsgesellschaft erachtet es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit im Interesse der Anleger diese Fonds/Teilfonds bzw. Klassen aufzulösen und in andere, von der Union Investment Luxembourg S.A. verwaltete Fonds/Teilfonds bzw. Klassen zu übertragen.

Die von Artikel 12, Ziffer 7 des jeweiligen Verwaltungsreglements vorgesehene Bekanntmachung wird nochmals vor dem jeweiligen Übertragungsstichtag veröffentlicht werden.

Die am Auflösungsstichtag verleibenden Vermögenswerte werden in den jeweils in der folgenden Tabelle angegebenen aufnehmenden Fonds/Teilfonds bzw. Klasse übertragen sowie die in Umlauf befindlichen Anteile in die angegebene Klasse des aufnehmenden Fonds/Teilfonds bzw. Klasse umgewandelt:

Die Anteilinhaber von Anteilen der übertragenen Fonds/Teilfonds bzw. Klasse werden, sofern keine andere Weisung vorliegt, am Übertragungsstichtag für ihre Anteile eine entsprechende Anzahl von Anteilen der oben genannten Klasse des entsprechenden aufnehmenden Fonds/Teilfonds bzw. Klasse erhalten, welche sich aus dem Verhältnis des Anteilwertes des übertragenen und des aufnehmenden Fonds/Teilfonds bzw. Klasse ergibt.

Luxemburg, im Februar 2007
Union Investment Luxembourg S.A.

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Hinweisbekanntmachung an die Anleger des Fonds EuroAction: MidCap

Fondsauflösung zum 31. Januar 2007

Die Euro-Action Management S.A. als Verwaltungsgesellschaft hat beschlossen, den EuroAction: MidCap (WKN: 973 903 / ISIN: LU0063257421) nach Artikel XVI des Verwaltungsreglements zum 31. Januar 2007 zu liquidieren. Da es sich bei dem EuroAction: MidCap um den einzigen Teilfonds handelt, wird gleichzeitig die Umbrella-Konstruktion EuroAction aufgelöst.

Die Verwaltungsgesellschaft sieht vor dem Hintergrund der Regelungen des Artikels XVI, Ziffer 1 des Verwaltungsreglements, der notwendigen Umstellung auf das Luxemburger Gesetz vom 20. Dezember 2002 und den Interessen der Anteilinhaber keine nachhaltige wirtschaftliche Basis, den Fonds fortzuführen.

Die Ausgabe von Anteilen wird mit Datum vom 1. Dezember 2006 eingestellt. Die Rücknahme von gehaltenen Anteilen ist bis zum 25. Januar 2007 möglich, wobei die Liquidationskosten im Rücknahmepreis berücksichtigt werden.

Der Liquidationserlös wird den Depotinhabern durch die depotführende Stelle gutgeschrieben.

Luxemburg, im Dezember 2006


Euro-Action Management S.A.
308, route d’Esch
L-1471 Luxembourg

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Hinweis zum „Condor-Fonds-Union“

Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Kostenregelung

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, bei dem Wertpapier-Sondervermögen mit den Bezeichnungen Condor-Fonds-Union die in den Vertragsbedingungen festgelegte Verwaltungsvergütung neu zu strukturieren. Gemäß § 43 Abs. 5 des Investmentgesetzes werden die Besonderen Vertragsbedingungen wie nachfolgend dargestellt, geändert, wobei die geänderte Textstelle durch Fettdruck kenntlich gemacht wurde:

Condor-Fonds-Union Änderung der BVB 1) Wortlaut der vorgesehenen Änderungen
Änderung der Verwaltungsvergütung § 7 Abs. 1) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,75 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes.
1) BVB = Besondere Vertragsbedingungen

Die Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Änderung keine Kosten. Die Halbjahres- und Jahresberichte des Fonds sind bei der Union erhältlich.

Union Investment Privatfonds GmbH
Geschäftsführung

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Hinweis zum „FVB Global Select Union“

Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Anlagegrenzen und –ausrichtung

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, bei dem Sondervermögen mit der Bezeichnung FVB Global Select Union die in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) festgelegten Anlagegrenzen sowie die Anlageausrichtung zu ändern und die Zulässigkeit von Geschäften einzuschränken. Die Änderungen im Einzelnen: § 2 Absatz 1 und 2 der BVB wird geändert, § 2 der BVB erhält einen neuen Absatz 3 und der bisherige Absatz 3 wird zum Absatz 4. Darüber hinaus wird § 3 der BVB neu gefasst. Die sich ergebenden inhaltlichen Änderungen sind nachfolgend aufgeführt:

Änderung der BVB Wortlaut der vorgesehenen Änderungen:
§ 2 Abs.1 Abweichend von § 5 Absatz 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ wird das Sondervermögen jederzeit zu mindestens 75 % des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an in- und ausländischen Zielfonds investiert.
§ 2 Abs. 2 Mindestens 50 % des Wertes des Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Zielfonds, welche aufgrund ihrer Vertragsbedingungen oder Satzung zu mindestens 51 Prozent Aktien und/oder Renten (verzinsliche Wertpapiere) erwerben (sog. Wertpapierfonds), investiert. Der Anteil des Wertes des Sondervermögens, der höchstens in Wertpapierfonds angelegt werden darf, beträgt 100 %. Der Anteil der Wertpapierfonds die zu mindestens 51 Prozent in Aktien investieren beträgt mindestens 50 % des Wertes des Sondervermögens, maximal 100 % des Wertes des Sondervermögens.
§ 2 Abs. 3 Abweichend von § 4 Absatz 4 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ wird die Gesellschaft höchstens 25 % des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten sowie höchstens 30 % in Anteilen an in- und ausländischen Geldmarktfonds, unter Berücksichtigung des Absatz 2, investieren. Die Bankguthaben können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat gehalten werden, sofern es sich um Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG handelt. Entsprechende Anlagen in Drittstaaten sind derzeit in Australien, Kanada, Japan, Schweiz, Südkorea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika möglich.

Weiterhin wird die bisherige Regelung des § 3 der BVB durch die nachfolgenden Formulierungen (Überschrift und Absätze 1 bis 3) ersetzt:

„§ 3 Nicht zulässige Geschäfte

    1) Weder das Sondervermögen noch die zu erwerbenden Zielfonds dürfen in Commodities, Kunstwerke, Antiquitäten und dgl. investieren.

    2) In das Sondervermögen dürfen

        a. Anteile von inländischen Investmentfondsanteil-Sondervermögen oder ausländischen Dachfonds sowie

        b. Anteile an Future-, Venture-Capital oder Spezialfonds nicht aufgenommen werden.

    3) Für das Sondervermögen dürfen ferner

        a. keine Leerverkäufe getätigt,

        b. Wertpapier-Darlehen und Wertpapier-Pensionsgeschäfte nicht abgeschlossen und

        c. keine Wertpapiere erworben werden, die nicht in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ genannt sind.“

Die Änderungen treten jeweils am 31. März 2007 in Kraft. Die Halbjahres- und Jahresberichte des FVB Global Select Union sind bei der Union erhältlich.

Sollten Sie mit den vorgesehenen Anpassungen der BVB nicht einverstanden sein und ihre Anteilscheine im UnionDepot bzw. Union*EuroDepot oder im Bankdepot bei den im Verkaufsprospekt genannten Vertriebsstellen verwahren, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, befristet bis zum 23. März 2007, kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Ausgabeaufschlages, ihre Anteilscheine in einen anderen von der Union verwalteten Publikumsfonds zu tauschen.

Die vorgesehenen Änderungen der BVB wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Anpassungen keine Kosten.

Union Investment Privatfonds GmbH
Geschäftsführung

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Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Anlagegrenzen

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, bei dem Sondervermögen mit der Bezeichnung KD-Union-Fonds die in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) festgelegten Anlagegrenzen zu ändern. Die BVB werden wie nachfolgend dargestellt geändert, wobei die jeweils geänderte Textstelle durch Fettdruck kenntlich gemacht wurde:

    Änderung der BVB
    Wortlaut der vorgesehenen Änderungen:
    § 3 Abs.1
    Das Sondervermögen muss zu mindestens 51 Prozent bestehen aus auf Euro lautenden, im Inland ausgestellten Inhaberschuldverschreibungen und/oder volleingezahlten Aktien, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind.
    § 3 Abs. 3
    Die Gesellschaft darf bis zu 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens in allen zulässigen Geldmarktinstrumenten nach § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ investieren. Diese Geldmarktinstrumente müssen nicht an einer Börse zum amtlichen Markt oder an einem organisierten Markt zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sein.
    § 3 Abs. 5
    Bis zu 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gehalten werden. Die Bankguthaben können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat gehalten werden, sofern es sich um Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG handelt. Die Bankguthaben können auf Fremdwährung lauten. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.

Die Änderungen treten jeweils am 31. März 2007 in Kraft. Die Halbjahres- und Jahresberichte des KD-Union-Fonds sind bei der Union erhältlich.

Sollten Sie mit den vorgesehenen Anpassungen der BVB nicht einverstanden sein und ihre Anteilscheine im UnionDepot bzw. Union*EuroDepot oder im Bankdepot bei den im Verkaufsprospekt genannten Vertriebsstellen verwahren, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, befristet bis zum 23. März 2007, kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Ausgabeaufschlages, ihre Anteilscheine in einen anderen von der Union verwalteten Publikumsfonds zu tauschen.

Die vorgesehenen Änderungen der BVB wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Anpassungen keine Kosten.

Union Investment Privatfonds GmbH
Geschäftsführung

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Hinweis zum „UniFavorit: Aktien“

Änderung Depotbankvergütung

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, bei dem Sondervermögen mit der Bezeichnung UniFavorit: Aktien die in den Vertragsbedingungen festgelegte Depotbankvergütung neu zu strukturieren. Gemäß § 43 Absatz 5 Investmentgesetz werden die Besonderen Vertragsbedingungen wie nachfolgend dargestellt geändert, wobei die geänderte Textstelle durch Fettdruck kenntlich gemacht wurde:

UniFavorit: Aktien Änderung der BVB 1) Wortlaut der vorgesehenen Änderung:)
Änderung der Depotbankvergütung § 7 Abs. 2


Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05% des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 79,50 täglich.

1) BVB = Besondere Vertragsbedingungen

Die Änderung tritt am 1. April 2007 in Kraft. Die Halbjahres- und Jahresberichte des UniFavorit: Aktien sind bei der Union erhältlich.

Union Investment Privatfonds GmbH
Geschäftsführung

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Hinweis zur Anpassung von Konditionen

Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen von Sondervermögen hinsichtlich der Kostenregelung

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, bei den nachfolgenden Sondervermögen die in den Vertragsbedingungen festgelegte Depotbankvergütung neu zu strukturieren.

Die sich ergebenden Änderungen der jeweiligen Besonderen Vertragsbedingungen können dem nachfolgenden Tableau entnommen werden, wobei die jeweils geänderte Textstelle durch Fettdruck kenntlich gemacht wurde:

Fondsname Änderung der BVB 1) Wortlaut der vorgesehenen Änderung:
BBBank Chance Union § 7 Abs. 2



Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
BBBank Dynamik Union § 7 Abs. 2



Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
BBBank Kontinuität Union § 7 Abs. 2



Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
BBBank Wachstum Union § 7 Abs. 2



Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
BBV-Fonds-Union § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
BBV-Invest-Union § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Berliner VB Aktien Union § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Berliner VB Renten Union § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
GenoAS: 1 § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
GenoEuroClassic § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
GenoEuroClassic II § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Invest Classic § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Invest Deutschland § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Invest Euroland § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Invest Global § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Invest Select Balance § 7 Abs. 2



Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Invest Select Ertrag § 7 Abs. 2



Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Invest Select Wachstum § 7 Abs. 2



Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
K u C-Fonds-Union § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
KASSELER BANK Union Select § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
KCD-Union Nachhaltig AKTIEN § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
KCD-Union-AS § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
KCD-Union Nachhaltig RENTEN § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Kölner-Aktienfonds-Union plus § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Kölner-Rentenfonds-Union § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
LIGA-Pax-Aktien-Union § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
LIGA-Pax-Balance-Stiftungsfonds-Union § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
LIGA-Pax-K-Union § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
LIGA-Pax-Rent-Union § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
MVB Union Global Plus § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
MVB Union Renten Plus § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Pro Mundo Fonds § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Profi-Balance § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Profi-Select Fonds § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
QuattroVermögensFonds § 7 Abs. 2



Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
QuattroVorsorgeFonds § 7 Abs. 2


Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
QuattroZielanlageFonds –net– § 7 Abs. 2


Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
QuattroZielsparFonds –net– § 7 Abs. 2



Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Regio Global Invest § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
SÜDWESTBANK-InterSelect-UNION § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Uni21.Jahrhundert
–net–
§ 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniDeutschland § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniEuroAktien § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren..
UniEuroBond § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniEuropa –net– § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniEuropaRenta
–net–
§ 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniEuroRenta § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniEuroRenta Absolute Return § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniFonds § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniFonds –net– § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniGlobal § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniGlobal –net– § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniInterKapital –net– § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniJapan § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniKapital § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniKapital –net– § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniNordamerika § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Union Dachfonds Balance § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Union Dachfonds Chance § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Union Dachfonds Wachstum § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UnionGeldmarktFonds § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniPowerPortfolio I § 7 Abs. 2


Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniPowerPortfolio II § 7 Abs. 2


Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniRak § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniRenta § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniRenta HighYield § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniRenta –net– § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniSelection: Europa I § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniSelection: Global I § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniStrategie: Ausgewogen § 7 Abs. 2



Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniStrategie: Dynamisch § 7 Abs. 2



Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniStrategie: Konservativ § 7 Abs. 2



Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniStrategie: Offensiv § 7 Abs. 2


Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
VB Offenburg Union Global § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
Volksbank Rhein-Neckar Union Global § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
VR Mainfranken Select Union § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
VR Sachsen Global Union § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
VR-VermögensKonzept A 100 § 7 Abs. 2
Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
VR-VermögensKonzept A 30 § 7 Abs. 2


Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
VR-VermögensKonzept A 50 § 7 Abs. 2



Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
VR-VermögensKonzept A 70 § 7 Abs. 2



Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
VR-VermögensKonzept R § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
WVB Union Aktien Plus § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
WVB Union Trend Plus § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,04 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
UniFavorit: Aktien § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.
DELBRÜCK Renten UNION-Fonds § 7 Abs. 2 Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 68,50 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.

1) Besondere Vertragsbedingungen

Die Änderungen treten jeweils am 1. Juni 2007 in Kraft. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Änderungen keine Kosten. Die Halbjahres- und Jahresberichte der Fonds sind bei der Union erhältlich.

Union Investment Privatfonds GmbH
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Hinweis zum „UniRenta HighYield“

Änderung der Fondsbezeichnung sowie der Anlageausrichtung

Das vorgenannte Sondervermögen weist einen Schwerpunkt der angelegten Vermögensgegenstände auf, die entweder auf Euro lauten oder gegen Euro währungsgesichert sind. Der Schwerpunkt eines Fondsvermögens sollte sich jedoch auch in der Fondsbezeichnung widerspiegeln. Vor diesem Hintergrund hat die Gesellschaft nachfolgende Klarstellungen in den Besonderen Vertragsbedingungen beschlossen:

    1. Ein § 10 der Besonderen Vertragsbedingungen wird wie folgt eingefügt:

      „ § 10 Namensänderung

      Die Namensbezeichnung für das Sondervermögen UniRenta HighYield wird in UniEuroRenta HighYield geändert. Die Rechte der Anteilinhaber, die im Besitz von Anteilscheinen mit der Namensbezeichnung "UniRenta HighYield" sind, bleiben insoweit unberührt. Diese Anteilscheine haben weiterhin Gültigkeit.“

    2. Vor § 1 der Besonderen Vertragsbedingungen wird die Bezeichnung "UniRenta HighYield" durch die Bezeichnung "UniEuroRenta HighYield" ersetzt.

    3. Im Hinblick auf die von der Gesellschaft zu beachtende Fondsnamensrichtlinie wird in § 3 Absatz 1 der Besonderen Vertragsbedingungen ein Satz 3 eingefügt, der wie folgt lautet:

    “Mindestens 51 Prozent des Wertes des Sondervermögens müssen aus auf Euro lautenden Wertpapieren bestehen oder gegen Euro währungsgesichert sein.“

Eine entsprechende Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Durchführung der vorgenannten Änderungen wurde erteilt. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Änderungen keine Kosten. Die Änderungen treten jeweils am 01. April 2007 in Kraft. Die Halbjahres- und Jahresberichte des Fonds sind bei der Union erhältlich. Sollten Sie mit den vorgesehenen Änderungen nicht einverstanden sein, bieten wir Ihnen bei Verwahrung im UnionDepot die Möglichkeit, bis zur Durchführung der Änderungen kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Ausgabeaufschlages, Ihre Anteilscheine in einen vergleichbaren und von der Union Investment Gruppe verwalteten Publikumsfonds umzutauschen.

Union Investment Privatfonds GmbH
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Hinweis zum „KCD-Union Nachhaltig RENTEN“

Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen

Bei dem Sondervermögen KCD-Union Nachhaltig RENTEN wird derzeit in den Besonderen Vertragsbedingungen (§ 3 Absatz 2) auf einen bestimmten Nachhaltigkeitsindex hingewiesen. Um künftig flexibler auf die permanente Weiterentwicklung der Kriterien zur Nachhaltigkeit reagieren zu können hat die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, künftig auf die Angabe eines konkreten Nachhaltigkeitsindex in den Besonderen Vertragsbedingungen zu verzichten.

Im Zuge der vorzunehmenden Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens wird auch der bisherige § 3 Absatz 1 der Besonderen Vertragsbedingungen so geändert, dass sich einerseits künftig keine Einschränkungen bei der Anlagestrategie mehr für den Rentenfonds ergibt und andererseits künftig immer zu 51 % in nachhaltige Werte investiert wird.

Die vorgenannten Absätze 1 und 2 des § 3 der Besonderen Vertragsbedingungen werden darüber hinaus zusammengefasst, so dass der bisherige § 3 Absatz 2 der Besonderen Vertragsbedingungen entfällt; insofern erfolgt zum Termin des In-Kraft-Tretens der vorgenannten Änderungen auch eine Änderung bei der fortlaufenden Nummerierung des § 3 der Besonderen Vertragsbedingungen.

§ 3 Absatz 1 der Besonderen Vertragsbedingungen lautet künftig dementsprechend wie folgt:

      Das Sondervermögen muss zu mindestens 51 % in verzinsliche Wertpapiere investieren, deren Aussteller und/oder deren Mittelverwendung der Nachhaltigkeit entsprechen bzw. dem nachhaltigen Gedanken Rechnung tragen. Mit Nachhaltigkeit ist dabei eine Entwicklung gemeint, die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen (Brundtland-Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung, 1987). Ferner wurde 1992 in Rio de Janeiro auf der Grundlage des Brundtland-Berichts von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung eine Programmatik für die Bewältigung der gemeinsamen Zukunft der Menschheit entwickelt. Dieser liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass soziale, ökonomische und ökologische Entwicklungen nicht voneinander getrennt begriffen werden dürfen. Sie sind vielmehr als innere Einheit zu sehen, die zukünftige Entwicklungsstrategien kennzeichnen soll. Entsprechend diesem Verständnis der Nachhaltigkeit müssen die Aussteller der verzinslichen Wertpapiere ihre Erfolge auch unter nachhaltigen Gesichtspunkten messen und/oder bei der Mittelverwendung Nachhaltigkeitskriterien integrieren.

Die Änderungen treten jeweils am 1. September 2007 in Kraft. Die Halbjahres- und Jahresberichte des Sondervermögens sind bei der Union erhältlich.

Sollten Sie mit den vorgesehenen Anpassungen der Besonderen Vertragsbedingungen nicht einverstanden sein und ihre Anteilscheine im UnionDepot bzw. Union*EuroDepot, oder im Bankdepot bei den im Verkaufsprospekt genannten Vertriebsstellen verwahren, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, befristet bis zum 23. August 2007, kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Ausgabeaufschlages, ihre Anteilscheine in einen anderen von der Union verwalteten Publikumsfonds zu tauschen.

Die vorgesehenen Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Anpassungen keine Kosten.

Union Investment Privatfonds GmbH


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Hinweis zum „QuattroVermögensFonds“

Umwandlung in ein richtlinienkonformes Investmentfondsanteil-Sondervermögen/Verwendung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die von der Union Investment Privatfonds GmbH aufgelegten richtlinienkonformen Investmentfondsanteil-Sondervermögen und Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, das Gemischte Sondervermögen mit der Bezeichnung QuattroVermögensFonds in ein richtlinienkonformes Investmentfondsanteil- Sondervermögen umzuwandeln.

Dem Sondervermögen werden die unter 1.) abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen für die von der Union aufgelegten richtlinienkonformen Investmentfondsanteil-Sondervermögen zugrunde gelegt.

Die in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) festgelegten Anlagegrenzen sowie die Anlageausrichtung werden entsprechend geändert. Ferner wird die Zulässigkeit von bestimmten Geschäften eingeschränkt. Zudem wird die in den BVB festgelegte Ertragsverwendung dahingehend geändert, dass die Erträge des Fonds nicht mehr ausgeschüttet, sondern thesauriert werden. Die Änderungen der BVB sind unter 2.) dargestellt.

1.) Allgemeine Vertragsbedingungen für die von der Union aufgelegten richtlinienkonformen Investmentfondsanteil-Sondervermögen

Allgemeine Vertragsbedingungen


zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der Union Investment Privatfonds GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für die von der Gesellschaft aufgelegten
richtlinienkonformen Investmentfondsanteil-Sondervermögen, die nur in Verbindung
mit den für das jeweilige Sondervermögen
aufgestellten „Besonderen Vertragsbedingungen“
gelten.

§ 1 Grundlagen

1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Investmentgesetzes (InvG).

2. Sie legt bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem InvG zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anleger werden von ihr Urkunden (Anteilscheine) ausgestellt.

§ 2 Depotbank

1. Die Gesellschaft bestellt ein Kreditinstitut als Depotbank; die Depotbank handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger.

2. Der Depotbank obliegen die nach dem InvG und diesen Vertragsbedingungen vorgeschriebenen Aufgaben.

§ 3 Fondsverwaltung

1. Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes.

2. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

3. Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 InvG verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören. § 51 InvG bleibt unberührt.

§ 4 Anlagegrundsätze

1. Die Gesellschaft erwirbt für Rechnung eines Sondervermögens Anteile an inländischen richtlinienkonformen Sondervermögen und ausländische EG-Investmentanteile im Sinne des InvG. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind sowie Anteile an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital können erworben werden, sofern

      a) diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen und ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,

      b) das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen richtlinienkonformen Sondervermögen im Sinne des InvG gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,

    c) die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,

    d) die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

2. Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, EG-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile darf die Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital oder ausländischen Investmentvermögen i.S.v. § 50 InvG angelegt werden dürfen.

3. Die Gesellschaft bestimmt in den „Besonderen Vertragsbedingungen“

    - die Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden Anteile ausgewählt werden;

    - die Arten der Sondervermögen, der Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und der von ausländischen Investmentgesellschaften verwalteten Vermögen, deren Anteile für das Sondervermögen erworben werden dürfen,

    - der Anteil des Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf;

    - ob und in welchem Umfang und mit welchem Zweck für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte in Derivaten getätigt werden dürfen. Beim Einsatz von Derivaten wird die Gesellschaft die gemäß § 51 Absatz 3 InvG erlassene Rechtsverordnung über Risikomanagement und Risikomessung in Sondervermögen (DerivateV) beachten.

4. Die Gesellschaft darf daneben bis zu 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gemäß Absatz 5 und 6 sowie Geldmarktfondsanteilen anlegen, sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts anderes bestimmt ist.

5. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, gehalten werden, wenn dies in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ festgelegt ist. Sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten. Ein Mindestbankguthaben ist nicht vorgeschrieben.

6. Die Gesellschaft darf vorbehaltlich des § 5 Absatz 4 für Rechnung des Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in zwölf Monaten, marktgerecht angepasst wird (Geldmarktinstrumente), erwerben. Geldmarktinstrumente dürfen für das Sondervermögen nur erworben werden, wenn sie begeben werden

      a) vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

      b) von einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

      c) von der Europäischen Union oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,

      d) von einer Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
      oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

      e) von einer internationalen Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört,

      f) von einem Unternehmen, dessen Wertpapiere an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Markt oder organisierten Markt zugelassen sind,

      g) von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind,

      h) von einem Unternehmen, dessen Eigenkapital mindestens 10 Millionen Euro beträgt und das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003, erstellt,

      i) von einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn ein anderes Unternehmen desselben Konzerns, das die Anforderungen der Buchstaben f), g) oder h) erfüllt, für die Verzinsung und Rückzahlung dieser Geldmarktinstrumente die Gewährleistung übernommen hat,

      j) von einem Rechtsträger, dessen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, wertpapiermäßig unterlegte Verbindlichkeiten im Markt zu platzieren, sofern der Rechtsträger über Kreditlinien eines Kreditinstituts zur Liquiditätssicherung verfügt

      und die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegen. Die Geldmarktinstrumente können auch auf Fremdwährung lauten.

7. Ferner darf die Gesellschaft für Rechnung eines Sondervermögens auch Geldmarktinstrumente erwerben, für deren Verzinsung und Rückzahlung einer der in Absatz 6 Buchstabe a) bis e) oder g) bezeichneten Aussteller die Gewährleistung übernommen hat.

8. Die Gesellschaft soll für das Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen.

§ 5 Anlagegrenzen

1. Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im InvG und die in den Vertragsbedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

2. Der Wert der Investmentanteile gemäß § 4 Absatz 1 darf insgesamt 51 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht unterschreiten.

3. Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 2 darf die Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens erwerben.

4. Die Gesellschaft darf nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens insgesamt anlegen in

      a) Geldmarktinstrumenten von Ausstellern, die nicht den Anforderungen des § 48 InvG genügen,

      b) Forderungen aus Gelddarlehen, die keine Geldmarktinstrumente i.S.d. § 48 InvG sind, Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese Forderungen nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und das Darlehen gewährt wurde

        - dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,

        - einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute die Gewichtung Null bekannt gegeben worden ist,

        - sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

        - Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Markt zugelassen sind, oder

        - anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe d), erster bis dritter Spiegelstrich genannten Stellen die Gewährleistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

5. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben im Sinne des § 49 InvG bei je einem Kreditinstitut anlegen.

6. Die Gesellschaft darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 48 Absatz 1 Nr. 8 InvG Aussteller ist oder die Gewährleistung übernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; sie darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 48 Absatz 1 Nr. 8 InvG Aussteller ist oder die Gewährleistung übernommen hat und dessen Eigenkapital weniger als 25 Millionen Euro beträgt, nur bis zu 2 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Geldmarktinstrumenten nach Satz 1 dürfen insgesamt nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. In Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 52 Absatz 1 Nr. 2 InvG desselben Ausstellers darf die Gesellschaft nur bis zu 2 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

7. Die Gesellschaft darf für ein Sondervermögen bei ein und derselben Einrichtung nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in eine Kombination der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:

      - von dieser Einrichtung begebene Geldmarktinstrumente,

      - Bankguthaben bei dieser Einrichtung,

      - von dieser Einrichtung erworbene Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind.

      Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

§ 6 Übertragung aller Vermögensgegenstände des

Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen

1. Die Gesellschaft darf alle Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen übertragen oder alle Vermögensgegenstände eines anderen Sondervermögens in dieses Sondervermögen übernehmen, wenn

      a) beide Sondervermögen von der Gesellschaft verwaltet werden,

      b) die Anlagegrundsätze und –grenzen nach den Vertragsbedingungen für diese Sondervermögen nicht wesentlich voneinander abweichen,

      c) die an die Gesellschaft und die Depotbank zu zahlenden Vergütungen sowie die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge nicht wesentlich voneinander abweichen,

      d) die Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens zum Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) erfolgt, am Übertragungsstichtag die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens berechnet werden, das Umtauschverhältnis festgelegt wird, die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten übernommen werden und der gesamte Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer geprüft wird und die Bundesanstalt die Übertragung der Vermögensgegenstände, bei der die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sein müssen, genehmigt hat.

2. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens mit Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages als ausgegeben.

3. Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für die Zusammenlegung einzelner Sondervermögen zu einem einzigen Sondervermögen mit unterschiedlichen Anteilklassen. In diesem Fall ist statt des Umtauschverhältnisses nach Absatz 2 Satz 1 der Anteil der Anteilklasse an dem Sondervermögen zu ermitteln.

§ 7 Darlehen

1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens einem Wertpapier-Darlehensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten ein Wertpapier-Darlehen auf unbestimmte oder bestimmte Zeit insoweit gewähren, als der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.

2. Wird die Sicherheit für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 InvG in der Währung des Guthabens anzulegen. Die Erträge aus Sicherheiten stehen dem Sondervermögen zu.

3. Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ genannten Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den Anforderungen der §§ 54 und 55 InvG abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist.

4. Sofern die Gesellschaft Darlehen in Bezug auf andere für das Sondervermögen erwerbbare Vermögensgegenstände gewähren darf, erfolgt eine Festlegung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“.

§ 8 Pensionsgeschäfte

1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Absatz 2 Handelsgesetzbuch gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten abschließen.

2. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen.

3. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

4. Sofern die Gesellschaft Pensionsgeschäfte in Bezug auf andere, nach den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erwerbbaren Vermögensgegenstände abschließen darf, erfolgt eine Festlegung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“.

§ 9 Kreditaufnahme

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsgeber im Rahmen eines Pensionsgeschäftes erhalten hat, anzurechnen.

§ 10 Anteilscheine

1. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt.

2. Die Anteile können verschiedene Rechte hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ festgelegt.

3. Die Anteilscheine tragen mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der Gesellschaft und der Depotbank. Darüber hinaus weisen sie die eigenhändige Unterschrift einer Kontrollperson der Depotbank auf.

4. Die Anteile sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilscheines gehen die in ihm verbrieften Rechte über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteilscheines als der Berechtigte.

5. Sofern die Rechte der Anleger bei der Errichtung des Sondervermögens oder die Rechte der Anleger einer Anteilklasse bei Einführung der Anteilklasse nicht in einer Globalurkunde, sondern in einzelnen Anteilscheinen oder in Mehrfachurkunden verbrieft werden sollen, erfolgt die Festlegung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“.

§ 11 Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen, Rücknahmeaussetzung

1. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und entsprechenden Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

2. Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Depotbank oder durch Vermittlung Dritter erworben werden.

3. Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Depotbank.

4. Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

§ 12 Ausgabe- und Rücknahmepreise

1. Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile wird der Wert der zu dem Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände (Inventarwert) zu den in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ genannten Zeitpunkten ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß § 10 Absatz 2 unterschiedliche Anteilklassen für das Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß den Grundsätzen für die Kurs- und Preisfeststellung, die im InvG und den auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen genannt sind.

2. Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert zuzüglich eines in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ gegebenenfalls festgesetzten Ausgabeaufschlags. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert abzüglich eines gegebenenfalls in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ festgesetzten Rücknahmeabschlags. Sofern vom Anleger außer dem Ausgabeaufschlag oder Rücknahmeabschlag sonstige Kosten zu entrichten sind, ist deren Höhe und Berechnung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ anzugeben.

3. Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, soweit in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts anderes bestimmt ist.

§ 13 Kosten

In den „Besonderen Vertragsbedingungen“ werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem Sondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung sie zu leisten sind.

§ 14 Rechnungslegung

1. Spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 44 Absatz 1 InvG bekannt.

2. Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 44 Absatz 2 InvG bekannt.

3. Wird das Recht zur Verwaltung des Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß § 44 Absatz 1 InvG entspricht.

4. Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Depotbank und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht.

§ 15 Kündigung und Abwicklung des Sondervermögens

1. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Sondervermögens mit einer Frist von mindestens dreizehn Monaten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen.

2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Depotbank über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die der Gesellschaft zustehende Vergütung beanspruchen. Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Depotbank von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen.

3. Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 38 InvG erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 44 Absatz 1 InvG entspricht.

§ 16 Änderungen der Vertragsbedingungen

1. Die Gesellschaft kann die Vertragsbedingungen ändern.

2. Änderungen der Vertragsbedingungen, mit Ausnahme der Regelungen zu den Aufwendungen und den der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen, die zu Lasten des Sondervermögens gehen (§ 41 Absatz 1 Satz 1 InvG), bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des Sondervermögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.

3. Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht und treten - mit Ausnahme der Änderungen nach Absätzen 4 und 5 - frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Termin genannt wird. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr In-Kraft-Treten hinzuweisen.

4. Änderungen von Regelungen zu den Aufwendungen und den der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen (§ 41 Absatz 1 Satz 1 InvG) treten 13 Monate nach Bekanntmachung in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß Absatz 3 Satz 2.

5. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens treten 13 Monate nach Bekanntmachung in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß Absatz 3 Satz 2.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

2. Hat der Anleger im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Sitz der Gesellschaft Gerichtsstand.

2.) Die Änderungen der BVB im Einzelnen:

a) Die Überschrift der BVB wird folgendermaßen geändert:

Besondere Vertragsbedingungen

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der Union Investment Privatfonds GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte
richtlinienkonforme Investmentfondsanteil-Sondervermögen

QuattroVermögensFonds,


die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von
der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
gelten.

    b) § 1 Abs. 1 der BVB wird geändert. § 2 der bisherigen BVB wird gestrichen. § 3 der BVB wird zum neuen § 2, wobei die ursprünglichen Absätze 1 und 1.1 bis 1.7 sowie Absatz 2 des § 3 geändert und zu den Absätzen 1 bis 3 des neuen § 2 der BVB werden. Die Absätze 3 sowie 3.1 bis 3.5 des bisherigen § 3 der BVB werden zu den Absätzen 4 und 4.1 bis 4.5 des neuen § 2 der BVB. Darüber hinaus wird ein neuer § 3 der BVB eingefügt. § 8 der BVB wird neu gefasst. Die sich ergebenden inhaltlichen Änderungen sind nachfolgend aufgeführt:

Änderung der BVB Wortlaut der vorgesehenen Änderungen:
§ 1 Abs. 1 Für das Sondervermögen können variabel alle Arten von Investmentanteilen gemäß § 4 Absatz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ erworben werden.
§ 2 Abs.1 Abweichend von § 5 Absatz 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ wird das Sondervermögen jederzeit zu mindestens 75 % des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an in- und ausländischen Zielfonds investiert.
§ 2 Abs. 2 Mindestens 50 % des Wertes des Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Zielfonds, welche aufgrund ihrer Vertragsbedingungen oder Satzung zu mindestens 51 Prozent Aktien und/oder Renten (verzinsliche Wertpapiere) erwerben (sog. Wertpapierfonds), investiert. Der Anteil des Wertes des Sondervermögens, der höchstens in Wertpapierfonds angelegt werden darf, beträgt 100 %. Der Anteil der Wertpapierfonds, die zu mindestens 51 Prozent in Aktien investieren, beträgt mindestens 30 % des Wertes des Sondervermögens, maximal 70 % des Wertes des Sondervermögens.
§ 2 Abs. 3 Abweichend von § 4 Absatz 4 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ wird die Gesellschaft höchstens 25 % des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten sowie höchstens 40 % in Anteilen an in- und ausländischen Geldmarktfonds, unter Berücksichtigung des Absatzes 2, investieren. Die Bankguthaben können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat gehalten werden, sofern es sich um Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG handelt. Entsprechende Anlagen in Drittstaaten sind derzeit in Australien, Kanada, Japan, Schweiz, Südkorea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika möglich.
§ 8 Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder an.

Der neue § 3 der BVB wird wie nachfolgend dargestellt gefasst:

§ 3 Nicht zulässige Geschäfte

1. Weder das Sondervermögen noch die zu erwerbenden Zielfonds dürfen in Commodities, Kunstwerke, Antiquitäten und dgl. investieren.

2. In das Sondervermögen dürfen

      a) Anteile von inländischen Investmentfondsanteil-Sondervermögen oder ausländischen Dachfonds sowie

      b) Anteile an Future-, Venture-Capital oder Spezialfonds nicht aufgenommen werden.

3. Für das Sondervermögen dürfen ferner

      a) keine Leerverkäufe getätigt,

      b) Wertpapier-Darlehen und Wertpapier-Pensionsgeschäfte nicht abgeschlossen und

      c) keine Wertpapiere erworben werden, die nicht in den Besonderen Vertragsbedingungen genannt sind.

Die Änderungen treten jeweils am 30. September 2007 in Kraft. Die Halbjahres- und Jahresberichte des QuattroVermögensFonds sind bei der Union erhältlich.

Sollten Sie mit den vorgesehenen Änderungen nicht einverstanden sein und ihre Anteilscheine im UnionDepot bzw. Union*EuroDepot, UnionSchweizDepot oder im Bankdepot bei den im Verkaufsprospekt genannten Vertriebsstellen verwahren, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, befristet bis zum 24. September 2007, kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Ausgabeaufschlages, ihre Anteilscheine in einen anderen von der Union verwalteten Publikumsfonds zu tauschen.

Die vorgesehenen Änderungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Anpassungen keine Kosten.

Union Investment Privatfonds GmbH


Geschäftsführung

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Hinweis zum „QuattroVorsorgeFonds“

Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Anlagegrenzen und –ausrichtung sowie der Ertragsverwendung

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, bei dem Sondervermögen mit der Bezeichnung QuattroVorsorgeFonds die in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) festgelegten Anlagegrenzen sowie die Anlageausrichtung zu ändern und die Zulässigkeit von bestimmten Geschäften einzuschränken. Zudem wird die in den BVB festgelegte Ertragsverwendung dahingehend geändert, dass die Erträge des Fonds nicht mehr ausgeschüttet, sondern thesauriert werden.

Die Änderungen im Einzelnen: § 2 Absatz 1 und 2 der BVB wird geändert. § 2 der BVB erhält ferner einen neuen Absatz 3, und der bisherige Absatz 3 wird zum Absatz 4. Darüber hinaus wird § 3 der BVB neu gefasst, wodurch die Zulässigkeit von bestimmten Geschäften eingeschränkt wird. Zudem wird die in den BVB festgelegte Ertragsverwendung dahingehend geändert, dass die Erträge des Fonds nicht mehr ausgeschüttet, sondern thesauriert werden.

Die sich ergebenden inhaltlichen Änderungen sind nachfolgend aufgeführt:

Änderung der BVB Wortlaut der vorgesehenen Änderungen:
§ 2 Abs.1 Abweichend von § 5 Absatz 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ wird das Sondervermögen jederzeit zu mindestens 75 % des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an in- und ausländischen Zielfonds investiert.
§ 2 Abs. 2 Mindestens 50 % des Wertes des Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Zielfonds, welche aufgrund ihrer Vertragsbedingungen oder Satzung zu mindestens 51 Prozent Aktien und/oder Renten (verzinsliche Wertpapiere) erwerben (sog. Wertpapierfonds), investiert. Der Anteil des Wertes des Sondervermögens, der höchstens in Wertpapierfonds angelegt werden darf, beträgt 100 %. Der Anteil der Wertpapierfonds die zu mindestens 51 Prozent in Aktien investieren beträgt mindestens 50 % des Wertes des Sondervermögens, maximal 100 % des Wertes des Sondervermögens.
§ 2 Abs. 3 Abweichend von § 4 Absatz 4 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ wird die Gesellschaft höchstens 25 % des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten sowie höchstens 30 % in Anteilen an in- und ausländischen Geldmarktfonds, unter Berücksichtigung des Absatzes 2, investieren. Die Bankguthaben können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat gehalten werden, sofern es sich um Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG handelt. Entsprechende Anlagen in Drittstaaten sind derzeit in Australien, Kanada, Japan, Schweiz, Südkorea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika möglich.
§ 8 Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder an.

Weiterhin wird die bisherige Regelung des § 3 der BVB durch die nachfolgenden Formulierungen (Überschrift und Absätze 1 bis 3) ersetzt:

„§ 3 Nicht zulässige Geschäfte

1. Weder das Sondervermögen noch die zu erwerbenden Zielfonds dürfen in Commodities, Kunstwerke, Antiquitäten und dgl. investieren.

2. In das Sondervermögen dürfen

    a) Anteile von inländischen Investmentfondsanteil-Sondervermögen oder ausländischen Dachfonds sowie

    b) Anteile an Future-, Venture-Capital oder Spezialfonds nicht aufgenommen werden.

3. Für das Sondervermögen dürfen ferner

    a) keine Leerverkäufe getätigt,

    b) Wertpapier-Darlehen und Wertpapier-Pensionsgeschäfte nicht abgeschlossen und

    c) keine Wertpapiere erworben werden, die nicht in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ genannt sind.“

Die Änderungen treten jeweils am 30. September 2007 in Kraft. Die Halbjahres- und Jahresberichte des QuattroVorsorgeFonds sind bei der Union erhältlich.

Sollten Sie mit den vorgesehenen Anpassungen der BVB nicht einverstanden sein und ihre Anteilscheine im UnionDepot bzw. Union*EuroDepot, UnionSchweizDepot oder im Bankdepot bei den im Verkaufsprospekt genannten Vertriebsstellen verwahren, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, befristet bis zum 23. September 2007, kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Ausgabeaufschlages, ihre Anteilscheine in einen anderen von der Union verwalteten Publikumsfonds zu tauschen.

Die vorgesehenen Änderungen der BVB wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Anpassungen keine Kosten.

Union Investment Privatfonds GmbH


Geschäftsführung

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Hinweis zum „QuattroZielanlageFonds -net-“

Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Anlagegrenzen und –ausrichtung sowie der Ertragsverwendung/Einführung eines Ausgabeaufschlags

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, bei dem Sondervermögen mit der Bezeichnung QuattroZielanlageFonds -net- die in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) festgelegten Anlagegrenzen sowie die Anlageausrichtung zu ändern und die Zulässigkeit von bestimmten Geschäften einzuschränken. Zudem wird die in den BVB festgelegte Ertragsverwendung dahingehend geändert, dass die Erträge des Fonds nicht mehr ausgeschüttet, sondern thesauriert werden. Darüber hinaus wird ein Ausgabeaufschlag eingeführt.

Die Änderungen im Einzelnen: § 2 Absatz 1 und 2 der BVB wird geändert. § 2 der BVB erhält ferner einen neuen Absatz 3, und der bisherige Absatz 3 wird zum Absatz 4. Darüber hinaus wird § 3 der BVB neu gefasst, wodurch die Zulässigkeit von bestimmten Geschäften eingeschränkt wird. § 6 Absatz 2 der BVB wird geändert, so dass bei Erwerb von Anteilen ein Ausgabeaufschlag in Höhe von 3 % des Anteilwertes anfallen kann. Zudem wird die in § 8 der BVB festgelegte Ertragsverwendung dahingehend geändert, dass die Erträge des Fonds nicht mehr ausgeschüttet, sondern thesauriert werden.

Die sich ergebenden inhaltlichen Änderungen sind nachfolgend aufgeführt:

Änderung der BVB Wortlaut der vorgesehenen Änderungen:
§ 2 Abs.1 Abweichend von § 5 Absatz 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ wird das Sondervermögen jederzeit zu mindestens 75 % des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an in- und ausländischen Zielfonds investiert.
§ 2 Abs. 2 Mindestens 50 % des Wertes des Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Zielfonds, welche aufgrund ihrer Vertragsbedingungen oder Satzung zu mindestens 51 Prozent Aktien und/oder Renten (verzinsliche Wertpapiere) erwerben (sog. Wertpapierfonds), investiert. Der Anteil des Wertes des Sondervermögens, der höchstens in Wertpapierfonds angelegt werden darf, beträgt 100 %. Der Anteil der Wertpapierfonds, die zu mindestens 51 Prozent in Aktien investieren beträgt mindestens 10 % des Wertes des Sondervermögens, maximal 40 % des Wertes des Sondervermögens.
§ 2 Abs. 3 Abweichend von § 4 Absatz 4 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ wird die Gesellschaft höchstens 25 % des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten sowie höchstens 40 % in Anteilen an in- und ausländischen Geldmarktfonds, unter Berücksichtigung des Absatzes 2, investieren. Die Bankguthaben können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat gehalten werden, sofern es sich um Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG handelt. Entsprechende Anlagen in Drittstaaten sind derzeit in Australien, Kanada, Japan, Schweiz, Südkorea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika möglich.
§ 6 Abs. 2 Der Ausgabeaufschlag beträgt 3,0 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
§ 8 Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder an.

Weiterhin wird die bisherige Regelung des § 3 der BVB durch die nachfolgenden Formulierungen (Überschrift und Absätze 1 bis 3) ersetzt:

„§ 3 Nicht zulässige Geschäfte

1. Weder das Sondervermögen noch die zu erwerbenden Zielfonds dürfen in Commodities, Kunstwerke, Antiquitäten und dgl. investieren.

2. In das Sondervermögen dürfen

    a) Anteile von inländischen Investmentfondsanteil-Sondervermögen oder ausländischen Dachfonds sowie

    b) Anteile an Future-, Venture-Capital oder Spezialfonds nicht aufgenommen werden.

3. Für das Sondervermögen dürfen ferner

    a) keine Leerverkäufe getätigt,

    b) Wertpapier-Darlehen und Wertpapier-Pensionsgeschäfte nicht abgeschlossen und

    c) keine Wertpapiere erworben werden, die nicht in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ genannt sind.“

Die Änderungen treten jeweils am 30. September 2007 in Kraft. Die Halbjahres- und Jahresberichte des QuattroZielanlageFonds -net- sind bei der Union erhältlich.

Sollten Sie mit den vorgesehenen Anpassungen der BVB nicht einverstanden sein und ihre Anteilscheine im UnionDepot bzw. Union*EuroDepot, UnionSchweizDepot oder im Bankdepot bei den im Verkaufsprospekt genannten Vertriebsstellen verwahren, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, befristet bis zum 23. September 2007, kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Ausgabeaufschlages, ihre Anteilscheine in einen anderen von der Union verwalteten Publikumsfonds zu tauschen.

Die vorgesehenen Änderungen der BVB – mit Ausnahme der Einführung des Ausgabeaufschlags, die nicht genehmigungspflichtig ist - wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Anpassungen keine Kosten.

Union Investment Privatfonds GmbH


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Hinweis zum „QuattroZielsparFonds -net-“

Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Anlagegrenzen und –ausrichtung sowie der Ertragsverwendung/Einführung eines Ausgabeaufschlags

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, bei dem Sondervermögen mit der Bezeichnung QuattroZielsparFonds -net- die in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) festgelegten Anlagegrenzen sowie die Anlageausrichtung zu ändern und die Zulässigkeit von bestimmten Geschäften einzuschränken. Zudem wird die in den BVB festgelegte Ertragsverwendung dahingehend geändert, dass die Erträge des Fonds nicht mehr ausgeschüttet, sondern thesauriert werden. Darüber hinaus wird ein Ausgabeaufschlag eingeführt.

Die Änderungen im Einzelnen: § 2 Absatz 1 und 2 der BVB wird geändert. § 2 der BVB erhält ferner einen neuen Absatz 3, und der bisherige Absatz 3 wird zum Absatz 4. Darüber hinaus wird § 3 der BVB neu gefasst, wodurch die Zulässigkeit von bestimmten Geschäften eingeschränkt wird. § 6 Absatz 2 der BVB wird geändert, so dass bei Erwerb von Anteilen ein Ausgabeaufschlag in Höhe von 3 % des Anteilwertes anfallen kann. Zudem wird die in § 8 der BVB festgelegte Ertragsverwendung dahingehend geändert, dass die Erträge des Fonds nicht mehr ausgeschüttet, sondern thesauriert werden.

Die sich ergebenden inhaltlichen Änderungen sind nachfolgend aufgeführt:

Änderung der BVB Wortlaut der vorgesehenen Änderungen:
§ 2 Abs.1 Abweichend von § 5 Absatz 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ wird das Sondervermögen jederzeit zu mindestens 75 % des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an in- und ausländischen Zielfonds investiert.
§ 2 Abs. 2 Mindestens 50 % des Wertes des Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Zielfonds, welche aufgrund ihrer Vertragsbedingungen oder Satzung zu mindestens 51 Prozent Aktien und/oder Renten (verzinsliche Wertpapiere) erwerben (sog. Wertpapierfonds), investiert. Der Anteil des Wertes des Sondervermögens, der höchstens in Wertpapierfonds angelegt werden darf, beträgt 100 %. Der Anteil der Wertpapierfonds, die zu mindestens 51 Prozent in Aktien investieren, beträgt mindestens 10 % des Wertes des Sondervermögens, maximal 40 % des Wertes des Sondervermögens.
§ 2 Abs. 3 Abweichend von § 4 Absatz 4 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ wird die Gesellschaft höchstens 25 % des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten sowie höchstens 40 % in Anteilen an in- und ausländischen Geldmarktfonds, unter Berücksichtigung des Absatzes 2, investieren. Die Bankguthaben können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat gehalten werden, sofern es sich um Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG handelt. Entsprechende Anlagen in Drittstaaten sind derzeit in Australien, Kanada, Japan, Schweiz, Südkorea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika möglich.
§ 6 Abs. 2 Der Ausgabeaufschlag beträgt 3,0 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
§ 8 Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder an.

Weiterhin wird die bisherige Regelung des § 3 der BVB durch die nachfolgenden Formulierungen (Überschrift und Absätze 1 bis 3) ersetzt:

„§ 3 Nicht zulässige Geschäfte

1. Weder das Sondervermögen noch die zu erwerbenden Zielfonds dürfen in Commodities, Kunstwerke, Antiquitäten und dgl. investieren.

2. In das Sondervermögen dürfen

    a) Anteile von inländischen Investmentfondsanteil-Sondervermögen oder ausländischen Dachfonds sowie

    b) Anteile an Future-, Venture-Capital oder Spezialfonds nicht aufgenommen werden.

3. Für das Sondervermögen dürfen ferner

    a) keine Leerverkäufe getätigt,

    b) Wertpapier-Darlehen und Wertpapier-Pensionsgeschäfte nicht abgeschlossen und

    c) keine Wertpapiere erworben werden, die nicht in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ genannt sind.“

Die Änderungen treten jeweils am 30. September 2007 in Kraft. Die Halbjahres- und Jahresberichte des QuattroZielsparFonds -net- sind bei der Union erhältlich.

Sollten Sie mit den vorgesehenen Anpassungen der BVB nicht einverstanden sein und ihre Anteilscheine im UnionDepot bzw. Union*EuroDepot, UnionSchweizDepot oder im Bankdepot bei den im Verkaufsprospekt genannten Vertriebsstellen verwahren, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, befristet bis zum 23. September 2007, kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Ausgabeaufschlages, ihre Anteilscheine in einen anderen von der Union verwalteten Publikumsfonds zu tauschen.

Die vorgesehenen Änderungen der BVB – mit Ausnahme der Einführung des Ausgabeaufschlags, die nicht genehmigungspflichtig ist - wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Anpassungen keine Kosten.

Union Investment Privatfonds GmbH


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Hinweis zum „UniInterKapital -net-“

Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Anlagegrenzen

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, bei dem Sondervermögen mit der Bezeichnung UniInterKapital -net- die in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) festgelegten Anlagegrenzen zu ändern.

Die Änderung im Einzelnen:

§ 3 Absatz 1 Satz 2 der BVB wird gestrichen. § 3 Absatz 1 Satz 2 der BVB lautet bislang:

„Die durchschnittliche Restlaufzeit der verzinslichen Wertpapiere beträgt maximal drei Jahre.“

§ 3 Absatz 1 der BVB wird dementsprechend wie folgt gefasst:

Änderung der BVB Wortlaut der vorgesehenen Änderung:
§ 3 Abs.1 Mindestens 51 Prozent des Wertes des Sondervermögens müssen aus verzinslichen Wertpapieren bestehen. Der Erwerb von Aktien ist nur aus der Ausübung von Bezugs-, Options- und Wandlungsrechten aus verzinslichen Wertpapieren gemäß § 1 Absatz 1 zulässig. So erworbene Aktien sind jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu verkaufen.

Die Änderung tritt jeweils am 30. September 2007 in Kraft. Die Halbjahres- und Jahresberichte des UniInterKapital -net- sind bei der Union erhältlich.

Sollten Sie mit der vorgesehenen Anpassung der BVB nicht einverstanden sein und ihre Anteilscheine im UnionDepot bzw. Union*EuroDepot, UnionSchweizDepot oder im Bankdepot bei den im Verkaufsprospekt genannten Vertriebsstellen verwahren, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, befristet bis zum 23. September 2007, kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Ausgabeaufschlages, ihre Anteilscheine in einen anderen von der Union verwalteten Publikumsfonds zu tauschen.

Die vorgesehene Änderung der BVB wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Anpassung keine Kosten.

Union Investment Privatfonds GmbH


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Hinweis zum „UniRenta -net-“

Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Anlagegrundsätze und –grenzen/Einführung eines Ausgabeaufschlags und Streichung der erfolgsabhängigen Verwaltungsvergütung

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, bei dem Sondervermögen mit der Bezeichnung
UniRenta -net- die in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) festgelegten Anlagegrundsätze und -grenzen zu ändern. Darüber hinaus wird ein Ausgabeaufschlag eingeführt und die bisher vereinbarte erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung gestrichen.

Die Änderungen im Einzelnen: § 1 Nr. 1 der BVB wird geändert. § 3 Absatz 1 der BVB erhält einen zusätzlichen Satz 2 und Satz 3. § 6 Absatz 2 der BVB wird geändert, so dass bei Erwerb von Anteilen ein Ausgabeaufschlag in Höhe von 3 % des Anteilwertes anfallen kann. § 7 Absatz 4 der BVB wird gestrichen, so dass der bisherige Absatz 5 zum Absatz 4 und der bisherige Absatz 6 zum Absatz 5 der BVB wird.

Die sich ergebenden inhaltlichen Änderungen sind nachfolgend aufgeführt, wobei die Änderungen in Fettdruck dargestellt sind:

Änderung der BVB Wortlaut der vorgesehenen Änderungen:
§ 1 Nr.1 1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG, insbesondere Aktien, verzinsliche Wertpapiere wie Inhaber- und Namensschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen sowie Genuss-, Options- und Partizipationsscheine, Indexzertifikate, sonstige verbriefte Schuldtitel sowie andere marktfähige Wertpapiere, soweit es sich nicht um Geldmarktinstrumente oder Derivate handelt,
§ 3 Abs. 1 Mindestens 51 Prozent des Wertes des Sondervermögens müssen aus verzinslichen Wertpapieren bestehen. Der Erwerb von Aktien ist nur aus der Ausübung von Bezugs-, Options- und Wandlungsrechten aus verzinslichen Wertpapieren gemäß § 1 Absatz 1 zulässig. So erworbene Aktien sind jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu verkaufen.
§ 6 Abs. 2 Der Ausgabeaufschlag beträgt 3,0 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.

Die Änderungen treten jeweils am 30. September 2007 in Kraft. Die Halbjahres- und Jahresberichte des UniRenta -net- sind bei der Union erhältlich.

Sollten Sie mit den vorgesehenen Anpassungen der BVB nicht einverstanden sein und ihre Anteilscheine im UnionDepot bzw. Union*EuroDepot, UnionSchweizDepot oder im Bankdepot bei den im Verkaufsprospekt genannten Vertriebsstellen verwahren, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, befristet bis zum 23. September 2007, kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Ausgabeaufschlages, ihre Anteilscheine in einen anderen von der Union verwalteten Publikumsfonds zu tauschen.

Die vorgesehenen Änderungen der BVB – mit Ausnahme der Einführung des Ausgabeaufschlags und der Streichung der erfolgsabhängigen Verwaltungsvergütung, die nicht genehmigungspflichtig sind - wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Anpassungen keine Kosten.

Union Investment Privatfonds GmbH


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Hinweis zur Anpassung von Konditionen

Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen von Sondervermögen hinsichtlich der Kostenregelung

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, bei den nachfolgenden Sondervermögen die in den Vertragsbedingungen festgelegten Kostenregelungen zu ändern bzw. zu ergänzen.

Die sich ergebenden Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Besonderen Vertragsbedingungen können dem nachfolgenden Tableau entnommen werden, wobei die jeweils geänderte bzw. ergänzende Textstelle durch Fettdruck kenntlich gemacht wurde:

Fondsname Änderung bzw. Ergänzung der BVB1) Wortlaut der vorgesehenen Änderung:
BBBank Chance Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)
im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher
Ergänzung Buchstabe h) Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern;
Ergänzung Buchstabe i) Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
BBBank Dynamik Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
BBBank Kontinuität Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
BBBank Wachstum Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
BBV-Fonds-Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
BBV-Invest-Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Berliner VB Aktien Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Berliner VB Renten Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
GenoAS: 1 § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
GenoEuroClassic § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
GenoEuroClassic II § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Invest Classic § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Invest Deutschland § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Invest Euroland § 7 Abs. 5
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Invest Global § 7 Abs. 5
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Invest Select Balance § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Invest Select Ertrag § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Invest Select Wachstum § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
K u C-Fonds-Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
KASSELER BANK Union Select § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
KCD-Union Nachhaltig AKTIEN § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
KCD-Union-AS § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
KCD-Union Nachhaltig RENTEN § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Kölner-Aktienfonds-Union plus § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Kölner-Rentenfonds-Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
LIGA-Pax-Aktien-Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
LIGA-Pax-Balance-Stiftungsfonds-Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
LIGA-Pax-K-Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
LIGA-Pax-Rent-Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
MVB Union Global Plus § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
MVB Union Renten Plus § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Pro Mundo Fonds § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Profi-Balance § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Profi-Select Fonds § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
QuattroVermögensFonds § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
QuattroVorsorgeFonds § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
QuattroZielanlageFonds –net– § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
QuattroZielsparFonds –net– § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Regio Global Invest § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
SÜDWESTBANK-InterSelect-UNION § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Uni21.Jahrhundert
–net–
§ 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniDeutschland § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniEuroAktien § 7 Abs. 5
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniEuroBond § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniEuropa –net– § 7 Abs. 5
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniEuropaRenta
–net–
§ 7 Abs. 5
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniEuroRenta § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniEuroRenta Absolute Return § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniFonds § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniFonds –net– § 7 Abs. 5
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniGlobal § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniGlobal –net– § 7 Abs. 5
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniInterKapital –net– § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniJapan § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniKapital § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniKapital –net– § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniNordamerika § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Union Dachfonds Balance § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Union Dachfonds Chance § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Union Dachfonds Wachstum § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UnionGeldmarktFonds § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniPowerPortfolio I § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniPowerPortfolio II § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniRak § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniRenta § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniRenta HighYield § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniRenta –net– § 7 Abs. 5
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniSelection: Europa I § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniSelection: Global I § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniStrategie: Ausgewogen § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniStrategie: Dynamisch § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniStrategie: Konservativ § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniStrategie: Offensiv § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
VB Offenburg Union Global § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Volksbank Rhein-Neckar Union Global § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
VR Mainfranken Select Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
VR Sachsen Global Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
VR-VermögensKonzept A 100 § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
VR-VermögensKonzept A 30 § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
VR-VermögensKonzept A 50 § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
VR-VermögensKonzept A 70 § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
VR-VermögensKonzept R § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
WVB Union Aktien Plus § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
WVB Union Trend Plus § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniFavorit: Aktien § 7 Abs. 5
Änderung Buchstabe a)



Änderung Buchstabe g)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern.
DELBRÜCK Renten UNION-Fonds § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Condor-Fonds-Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
StuttgarterVolksbank RentInvest-Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
SÜDWESTBANK-Interrent-UNION § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
SÜDWESTBANK-InterShare-UNION § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)
Ergänzung Buchstabe k)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
SWB Global Return Portfolio § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
UniReits § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe j)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Global Select Portfolio I § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Global Select Portfolio II § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Global Select Portfolio III § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Global Select Portfolio IV § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Global-Balance-Invest § 7 Abs. 5
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Euro-Bond-Invest 3 Jahre § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
WGZ-CorporatePremium-Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
InstitutionalBalance-Plus § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Global-Corp.-Invest § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
InstitutionalBalance-Invest § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Interzins-Invest § 7 Abs. 5
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
RenditeSpezial-Invest § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
WGZ-RenditePlus-Union § 7 Abs. 4
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Equity-MinRisk-Invest § 7 Abs. 3
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
WGZ-Eurak-Union § 7 Abs. 3
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.
Europe-Equity-Invest § 7 Abs. 3
Änderung Buchstabe a)



Ergänzung Buchstabe h)
Ergänzung Buchstabe i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten; ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern; Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.

1) Besondere Vertragsbedingungen

Die Änderungen treten jeweils am 1. Oktober 2007 in Kraft. Den Anteilinhabern und dem jeweiligen Fonds entstehen durch die Änderungen keine Kosten. Die Halbjahres- und Jahresberichte der Fonds sind bei der Union erhältlich.

Union Investment Privatfonds GmbH


Geschäftsführung

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Hinweis zum „UniEuroAktien“

Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Kostenregelung bei dem Sondervermögen mit der Bezeichnung „UniEuroAktien“

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, die in den Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens UniEuroAktien festgelegte erfolgsbezogene Vergütung neu zu strukturieren.

Die sich ergebenden Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen kann dem nachfolgenden Tableau entnommen werden, wobei die Änderung in Fettdruck markiert wurden:

Fondsname Änderung der BVB 1) Wortlaut der vorgesehenen Änderung:
UniEuroAktien § 7 Abs. 4



Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen ferner eine tägliche erfolgsbezogene Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Dow Jones EURO STOXX Total Return Index © übersteigt. Die erfolgsbezogene Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Index mit der Entwicklung des Anteilwertes ermittelt. Die dem Sondervermögen belasteten Vergütungen gemäß Absatz 1 und 2 werden vor Vergleich von der Entwicklung des Index abgezogen. Entsprechend dem Ergebnis dieses täglichen Vergleichs wird eine etwa angefallene erfolgsbezogene Vergütung im Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während des Geschäftsjahres unter dem Index, so wird eine im jeweiligen Geschäftsjahr bisher zurückgestellte erfolgsbezogene Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende des Geschäftsjahres bestehende zurückgestellte erfolgsbezogene Vergütung kann entnommen werden. Falls der Referenzindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde einen vergleichbaren anderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.

    1) Besondere Vertragsbedingungen

Die Änderung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Änderung keine Kosten. Die Halbjahres- und Jahresberichte des Fonds sind bei der Union erhältlich.

Union Investment Privatfonds GmbH


Geschäftsführung

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Hinweis zum „Invest Euroland“

Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Kostenregelung bei dem Sondervermögen mit der Bezeichnung „Invest Euroland“

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, die in den Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens Invest Euroland festgelegte erfolgsbezogene Vergütung neu zu strukturieren.

Die sich ergebenden Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen kann dem nachfolgenden Tableau entnommen werden, wobei die Änderung in Fettdruck markiert wurden:

Fondsname Änderung der BVB 1) Wortlaut der vorgesehenen Änderung:
Invest Euroland § 7 Abs. 4



Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen ferner eine tägliche erfolgsbezogene Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Dow Jones EURO STOXX Total Return Index © übersteigt. Die erfolgsbezogene Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Index mit der Entwicklung des Anteilwertes ermittelt. Die dem Sondervermögen belasteten Vergütungen gemäß Absatz 1 und 2 werden vor Vergleich von der Entwicklung des Index abgezogen. Entsprechend dem Ergebnis dieses täglichen Vergleichs wird eine etwa angefallene erfolgsbezogene Vergütung im Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während des Geschäftsjahres unter dem Index, so wird eine im jeweiligen Geschäftsjahr bisher zurückgestellte erfolgsbezogene Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende des Geschäftsjahres bestehende zurückgestellte erfolgsbezogene Vergütung kann entnommen werden. Falls der Referenzindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde einen vergleichbaren anderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.

1) Besondere Vertragsbedingungen

Die Änderung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Änderung keine Kosten. Die Halbjahres- und Jahresberichte des Fonds sind bei der Union erhältlich.

Union Investment Privatfonds GmbH


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Hinweis zum „UniEuropaRenta -net-“

Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Anlagegrenzen

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, bei dem Sondervermögen mit der Bezeichnung UniEuropaRenta -net- das bislang bestehende Anlagekonzept, welches auf europäische OECD-Staaten ausgerichtet ist, auf die Länder des geographischen Europa zu erweitern.

Die sich daraus ergebenden Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) können dem nachfolgenden Tableau entnommen werden, wobei die jeweils geänderte Textstelle durch Fettdruck kenntlich gemacht wurde:

Fondsname Änderung der BVB Wortlaut der vorgesehenen Änderung:
UniEuropaRenta -net- § 3 Absatz 1



Mindestens 51 Prozent des Wertes des Sondervermögens müssen aus verzinslichen Wertpapieren bestehen. Auf Fremdwährung lautende Wertpapiere dürfen dabei nur erworben werden, wenn sie auf die gesetzliche Währung eines in Europa gelegenen Staates lauten oder wenn sie auf eine in einem europäischen Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zugelassene Rechnungseinheit lauten. Der Erwerb von Aktien aus der Ausübung von Bezugs-, Options- und Wandlungsrechten aus Wertpapieren ist nicht zulässig.

Die Änderung tritt am 01. November 2007 in Kraft. Die Halbjahres- und Jahresberichte des UniEuropaRenta -net- sind bei der Union erhältlich.

Sollten Sie mit der vorgesehenen Anpassung der BVB nicht einverstanden sein und ihre Anteilscheine im UnionDepot bzw. UnionEuroDepot, UnionSchweizDepot oder im Bankdepot bei den im Verkaufsprospekt genannten Vertriebsstellen verwahren, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, befristet bis zum 23. Oktober 2007, kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Ausgabeaufschlages, ihre Anteilscheine in einen anderen von der Union verwalteten Publikumsfonds zu tauschen.

Die vorgesehene Änderung der BVB wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Anpassung keine Kosten.

Union Investment Privatfonds GmbH

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Hinweis zum „FVB-AS-Union“

Hinweis zur Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens FVB-AS-Union auf das Sondervermögen GenoAS: 1

Vollzogene Übertragung zum 30. September 2006

Die Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens mit der Bezeichnung FVB-AS-Union ist zum 30. September 2006 erfolgt. Die Anteile des Sondervermögens FVB-AS-Union wurden im Verhältnis 1 (übertragender Fonds) zu 0,947674107419618 (übernehmender Fonds) umgetauscht, was einem gerundeten Umtauschverhältnis der Anteilscheine von 1 zu 0,948 entspricht. Die Anleger sind ab dem 30. September 2006 (Stichtag der Übertragung) an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens GenoAS: 1 in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

Union Investment Privatfonds GmbH

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Hinweis zum „FVB Global Select Union“

Hinweis zur Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens FVB Global Select Union auf das Sondervermögen UniStrategie: Offensiv

Verschmelzung des Fonds zum 31. März 2007

Die Kapitalanlagegesellschaft beabsichtigt zum 31. März 2007 alle Vermögensgegenstände des FVB Global Select Union auf den Fonds mit der Bezeichnung „UniStrategie: Offensiv“ gemäß § 40 InvG zu übertragen.

Bestehende Einzugsermächtigungen im UnionDepot werden dementsprechend nach der Verschmelzung auf den UniStrategie: Offensiv umgestellt. Die Umstellungen im UnionDepot werden für Sie selbstverständlich provisions- und spesenfrei vorgenommen. Die Ausgabe von Anteilscheinen des FVB Global Select Union wird ab dem 5. März 2007 eingestellt. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung gehen zu Lasten der Kapitalanlagegesellschaft.

Sollten Sie mit der vorgesehenen Übertragung nicht einverstanden sein, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, befristet bis zum 23. März 2007, kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Rücknahmeabschlages, Ihre Anteile des FVB Global Select Union an die Union Investment Privatfonds GmbH zurück zu geben.

Die Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Übertragung der Vermögensgegenstände des FVB Global Select Union auf den „UniStrategie: Offensiv“ wurde erteilt.

Union Investment Privatfonds GmbH

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Hinweis zum „KD-Union-Fonds“

Hinweis zur Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens „KD-Union-Fonds“ auf das Sondervermögen „KuC-Fonds-Union“

Verschmelzung des Fonds zum 31. März 2007

Die Kapitalanlagegesellschaft beabsichtigt zum 31. März 2007 alle Vermögensgegenstände des KD-Union-Fonds auf den Fonds mit der Bezeichnung „KuC-Fonds-Union“ gemäß § 40 InvG zu übertragen.

Bestehende Einzugsermächtigungen im UnionDepot werden dementsprechend nach der Verschmelzung auf den KuC-Fonds-Union umgestellt. Die Umstellungen im UnionDepot werden für Sie selbstverständlich provisions- und spesenfrei vorgenommen. Die Ausgabe von Anteilscheinen des KD-Union-Fonds wird ab dem 1. März 2007 eingestellt. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung gehen zu Lasten der Kapitalanlagegesellschaft.

Sollten Sie mit der vorgesehenen Übertragung nicht einverstanden sein, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, befristet bis zum 23. März 2007, kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Rücknahmeabschlages, Ihre Anteile des KD-Union-Fonds an die Union Investment Privatfonds GmbH zurück zu geben.

Die Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Übertragung der Vermögensgegenstände des KD-Union-Fonds auf den „KuC-Fonds-Union“ wurde erteilt.

Union Investment Privatfonds GmbH

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Hinweis zum „UniPowerPortfolio I“

Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Anlagegrenzen und –ausrichtung sowie der Kosten und Abwicklung von Anteilabrufen und Rücknahmeaufträgen

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, das Gemischte Sondervermögen mit der Bezeichnung UniPowerPortfolio I in ein richtlinienkonformes Investmentfondsanteil-Sondervermögen umzuwandeln und die Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen für richtlinienkonforme Investmentfondsanteil-Sondervermögen für diesen Fonds zu verwenden. Die in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) festgelegten Anlagegrenzen sowie die Anlageausrichtung des UniPowerPortfolio I werden daher geändert. Der Ausgabeaufschlag wird ferner reduziert. Die in den BVB enthaltene Regelung zur Abwicklung von Anteilabrufen und Rücknahmeaufträgen wird ebenfalls angepasst (Einführung der Abwicklung mit besonderem Auftragseingang).

Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen: § 1 Abs. 1 der BVB wird geändert. § 2 der BVB wird zu einem geänderten § 3 der BVB. Der bisherige § 3 der BVB wird zu § 2 der BVB, wobei die Absätze 1 bis 2 geändert werden (die Absätze 1.1 bis 1.7. entfallen). § 6 Absatz 2, 3 und 4 der BVB wird geändert. Die sich ergebenden wesentlichen inhaltlichen Änderungen sind nachfolgend aufgeführt:

Änderung der BVB Wortlaut der vorgesehenen Änderungen:
§ 1 Abs. 1 Für das Sondervermögen können variabel alle Arten von Investmentanteilen gemäß § 4 Absatz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ erworben werden.
§ 2 Abs.1 Mindestens 50 % des Wertes des Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Zielfonds, welche aufgrund ihrer Vertragsbedingungen oder Satzung zu mindestens 51 Prozent Aktien und/oder Renten (verzinsliche Wertpapiere) erwerben (sog. Wertpapierfonds), investiert. Der Anteil des Wertes des Sondervermögens, der höchstens in Wertpapierfonds angelegt werden darf, beträgt 100 %. Der Anteil der Wertpapierfonds die zu mindestens 51 Prozent in Aktien investieren beträgt mindestens 50 % des Wertes des Sondervermögens, maximal 100 % des Wertes des Sondervermögens.
§ 2 Abs. 2 Bis zu 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten sowie in Geldmarktfondsanteilen nach Maßgabe des § 4 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden. Die Bankguthaben können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat gehalten werden, sofern es sich um Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG handelt. Entsprechende Anlagen in Drittstaaten sind derzeit in Australien, Kanada, Japan, Schweiz, Südkorea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika möglich. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.
§ 3 Die §§ 7 und 8 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ sind bei den Anlagegrundsätzen und Anlagegrenzen zu berücksichtigen und gelten für Investmentanteile sinngemäß.
§ 6 Abs. 2 Der Ausgabeaufschlag beträgt 4,0 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen.
§ 6 Abs. 3 Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge, die bis 16:00 Uhr an einem Wertermittlungstag eingegangen sind, werden am folgenden Wertermittlungstag berücksichtigt (Wertermittlungstag + 1) und werden mit dem für diesen Wertermittlungstag + 1 ermittelten Ausgabe- oder Rücknahmepreis ausgeführt. Die entsprechende Abrechnung für die Anleger erfolgt ebenfalls am Bewertungstag für diesen Wertermittlungstag + 1. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (maßgeblich hierfür ist der Bankenplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung zahlbar. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (maßgeblich hierfür ist der Bankenplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung.
§ 6 Abs. 4 Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge, die nach 16:00 Uhr an einem Wertermittlungstag oder einem Tag, der kein Wertermittlungstag ist, eingegangen sind, werden am übernächsten Wertermittlungstag berücksichtigt (Wertermittlungstag + 2) und werden mit dem für diesen Wertermittlungstag + 2 ermittelten Ausgabe- oder Rücknahmepreis ausgeführt. Die entsprechende Abrechnung für die Anleger erfolgt ebenfalls am Bewertungstag für diesen Wertermittlungstag + 2. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (maßgeblich hierfür ist der Bankenplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung zahlbar. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (maßgeblich hierfür ist der Bankenplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung.

Der Anhang der BVB „Liste der Börsen mit amtlichem Markt und der anderen organisierten Märkte gemäß § 5 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ entfällt.

Die oben dargestellten Änderungen treten jeweils am 31. März 2008 in Kraft. Die Halbjahres- und Jahresberichte des UniPowerPortfolio I sind bei der Union erhältlich.

Sollten Sie mit den vorgesehenen Anpassungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden sein und ihre Anteilscheine im UnionDepot oder im Bankdepot bei den im Verkaufsprospekt genannten Vertriebsstellen verwahren, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, befristet bis zum 23. März 2008, kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Ausgabeaufschlages, ihre Anteilscheine in einen anderen von der Union verwalteten Publikumsfonds zu tauschen.

Die vorgesehenen Änderungen der BVB wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Anpassungen keine Kosten.

Ferner möchten wir noch darauf hinweisen, dass bereits veröffentlichte Kostenanpassungen für das Sondervermögen mit Wirkung zum 01. Juni 2007 und zum 01. Oktober 2007 erfolgen werden.

Nachfolgend sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für richtlinienkonforme Investmentfondsanteil-Sondervermögen sowie die BVB abgedruckt, die ab dem 31. März 2008 gültig sind.

Allgemeine Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der Union Investment Privatfonds GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für die von der Gesellschaft aufgelegten
richtlinienkonformen Investmentfondsanteil-Sondervermögen, die nur in Verbindung
mit den für das jeweilige Sondervermögen
aufgestellten „Besonderen Vertragsbedingungen“
gelten.

§ 1 Grundlagen

1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Investmentgesetzes (InvG).

2. Sie legt bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem InvG zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anleger werden von ihr Urkunden (Anteilscheine) ausgestellt.

§ 2 Depotbank

1. Die Gesellschaft bestellt ein Kreditinstitut als Depotbank; die Depotbank handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger.

2. Der Depotbank obliegen die nach dem InvG und diesen Vertragsbedingungen vorgeschriebenen Aufgaben.

§ 3 Fondsverwaltung

1. Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes.

2. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

3. Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 InvG verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören. § 51 InvG bleibt unberührt.

§ 4 Anlagegrundsätze

1. Die Gesellschaft erwirbt für Rechnung eines Sondervermögens Anteile an inländischen richtlinienkonformen Sondervermögen und ausländische EG-Investmentanteile im Sinne des InvG. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind sowie Anteile an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital können erworben werden, sofern

      a) diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen und ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,

      b) das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen richtlinienkonformen Sondervermögen im Sinne des InvG gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,

      c) die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,

d) die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

2. Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, EG-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile darf die Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital oder ausländischen Investmentvermögen i.S.v. § 50 InvG angelegt werden dürfen.

3. Die Gesellschaft bestimmt in den „Besonderen Vertragsbedingungen“

      - die Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden Anteile ausgewählt werden;

      - die Arten der Sondervermögen, der Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und der von ausländischen Investmentgesellschaften verwalteten Vermögen, deren Anteile für das Sondervermögen erworben werden dürfen,

      - der Anteil des Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf;

      - ob und in welchem Umfang und mit welchem Zweck für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte in Derivaten getätigt werden dürfen. Beim Einsatz von Derivaten wird die Gesellschaft die gemäß § 51 Absatz 3 InvG erlassene Rechtsverordnung über Risikomanagement und Risikomessung in Sondervermögen (DerivateV) beachten.

4. Die Gesellschaft darf daneben bis zu 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gemäß Absatz 5 und 6 sowie Geldmarktfondsanteilen anlegen, sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts anderes bestimmt ist.

5. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, gehalten werden, wenn dies in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ festgelegt ist. Sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten. Ein Mindestbankguthaben ist nicht vorgeschrieben.

6. Die Gesellschaft darf vorbehaltlich des § 5 Absatz 4 für Rechnung des Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in zwölf Monaten, marktgerecht angepasst wird (Geldmarktinstrumente), erwerben. Geldmarktinstrumente dürfen für das Sondervermögen nur erworben werden, wenn sie begeben werden

      a) vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

      b) von einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

      c) von der Europäischen Union oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,

      d) von einer Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
      oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

      e) von einer internationalen Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört,

      f) von einem Unternehmen, dessen Wertpapiere an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Markt oder organisierten Markt zugelassen sind,

      g) von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind,

      h) von einem Unternehmen, dessen Eigenkapital mindestens 10 Millionen Euro beträgt und das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003, erstellt,

i) von einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn ein anderes Unternehmen desselben Konzerns, das die Anforderungen der Buchstaben f), g) oder h) erfüllt, für die Verzinsung und Rückzahlung dieser Geldmarktinstrumente die Gewährleistung übernommen hat,

      j) von einem Rechtsträger, dessen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, wertpapiermäßig unterlegte Verbindlichkeiten im Markt zu platzieren, sofern der Rechtsträger über Kreditlinien eines Kreditinstituts zur Liquiditätssicherung verfügt

      und die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegen. Die Geldmarktinstrumente können auch auf Fremdwährung lauten.

7. Ferner darf die Gesellschaft für Rechnung eines Sondervermögens auch Geldmarktinstrumente erwerben, für deren Verzinsung und Rückzahlung einer der in Absatz 6 Buchstabe a) bis e) oder g) bezeichneten Aussteller die Gewährleistung übernommen hat.

8. Die Gesellschaft soll für das Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen.

§ 5 Anlagegrenzen

1. Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im InvG und die in den Vertragsbedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

2. Der Wert der Investmentanteile gemäß § 4 Absatz 1 darf insgesamt 51 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht unterschreiten.

3. Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 2 darf die Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens erwerben.

4. Die Gesellschaft darf nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens insgesamt anlegen in

      a) Geldmarktinstrumenten von Ausstellern, die nicht den Anforderungen des § 48 InvG genügen,

b) Forderungen aus Gelddarlehen, die keine Geldmarktinstrumente i.S.d. § 48 InvG sind, Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese Forderungen nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und das Darlehen gewährt wurde

        - dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,

        - einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute die Gewichtung Null bekannt gegeben worden ist,

        - sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

        - Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Markt zugelassen sind, oder

        - anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe d), erster bis dritter Spiegelstrich genannten Stellen die Gewährleistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

5. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben im Sinne des § 49 InvG bei je einem Kreditinstitut anlegen.

6. Die Gesellschaft darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 48 Absatz 1 Nr. 8 InvG Aussteller ist oder die Gewährleistung übernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; sie darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 48 Absatz 1 Nr. 8 InvG Aussteller ist oder die Gewährleistung übernommen hat und dessen Eigenkapital weniger als 25 Millionen Euro beträgt, nur bis zu 2 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Geldmarktinstrumenten nach Satz 1 dürfen insgesamt nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. In Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 52 Absatz 1 Nr. 2 InvG desselben Ausstellers darf die Gesellschaft nur bis zu 2 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

7. Die Gesellschaft darf für ein Sondervermögen bei ein und derselben Einrichtung nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in eine Kombination der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:

      - von dieser Einrichtung begebene Geldmarktinstrumente,

      - Bankguthaben bei dieser Einrichtung,

      - von dieser Einrichtung erworbene Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind.

      Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

§ 6
Übertragung aller Vermögensgegenstände des

Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen

1. Die Gesellschaft darf alle Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen übertragen oder alle Vermögensgegenstände eines anderen Sondervermögens in dieses Sondervermögen übernehmen, wenn

      a) beide Sondervermögen von der Gesellschaft verwaltet werden,

      b) die Anlagegrundsätze und –grenzen nach den Vertragsbedingungen für diese Sondervermögen nicht wesentlich voneinander abweichen,

      c) die an die Gesellschaft und die Depotbank zu zahlenden Vergütungen sowie die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge nicht wesentlich voneinander abweichen,

      d) die Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens zum Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) erfolgt, am Übertragungsstichtag die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens berechnet werden, das Umtauschverhältnis festgelegt wird, die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten übernommen werden und der gesamte Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer geprüft wird und die Bundesanstalt die Übertragung der Vermögensgegenstände, bei der die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sein müssen, genehmigt hat.

2. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens mit Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages als ausgegeben.

3. Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für die Zusammenlegung einzelner Sondervermögen zu einem einzigen Sondervermögen mit unterschiedlichen Anteilklassen. In diesem Fall ist statt des Umtauschverhältnisses nach Absatz 2 Satz 1 der Anteil der Anteilklasse an dem Sondervermögen zu ermitteln.

§ 7 Darlehen

1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens einem Wertpapier-Darlehensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten ein Wertpapier-Darlehen auf unbestimmte oder bestimmte Zeit insoweit gewähren, als der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.

2. Wird die Sicherheit für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 InvG in der Währung des Guthabens anzulegen. Die Erträge aus Sicherheiten stehen dem Sondervermögen zu.

3. Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ genannten Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den Anforderungen der §§ 54 und 55 InvG abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist.

4. Sofern die Gesellschaft Darlehen in Bezug auf andere für das Sondervermögen erwerbbare Vermögensgegenstände gewähren darf, erfolgt eine Festlegung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“.

§ 8 Pensionsgeschäfte

1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Absatz 2 Handelsgesetzbuch gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten abschließen.

2. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen.

3. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

4. Sofern die Gesellschaft Pensionsgeschäfte in Bezug auf andere, nach den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erwerbbaren Vermögensgegenstände abschließen darf, erfolgt eine Festlegung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“.

§ 9 Kreditaufnahme

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsgeber im Rahmen eines Pensionsgeschäftes erhalten hat, anzurechnen.

§ 10 Anteilscheine

1. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt.

2. Die Anteile können verschiedene Rechte hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ festgelegt.

3. Die Anteilscheine tragen mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der Gesellschaft und der Depotbank. Darüber hinaus weisen sie die eigenhändige Unterschrift einer Kontrollperson der Depotbank auf.

4. Die Anteile sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilscheines gehen die in ihm verbrieften Rechte über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteilscheines als der Berechtigte.

5. Sofern die Rechte der Anleger bei der Errichtung des Sondervermögens oder die Rechte der Anleger einer Anteilklasse bei Einführung der Anteilklasse nicht in einer Globalurkunde, sondern in einzelnen Anteilscheinen oder in Mehrfachurkunden verbrieft werden sollen, erfolgt die Festlegung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“.

§ 11 Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen, Rücknahmeaussetzung

1. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und entsprechenden Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

2. Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Depotbank oder durch Vermittlung Dritter erworben werden.

3. Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Depotbank.

4. Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

§ 12 Ausgabe- und Rücknahmepreise

1. Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile wird der Wert der zu dem Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände (Inventarwert) zu den in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ genannten Zeitpunkten ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß § 10 Absatz 2 unterschiedliche Anteilklassen für das Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß den Grundsätzen für die Kurs- und Preisfeststellung, die im InvG und den auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen genannt sind.

2. Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert zuzüglich eines in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ gegebenenfalls festgesetzten Ausgabeaufschlags. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert abzüglich eines gegebenenfalls in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ festgesetzten Rücknahmeabschlags. Sofern vom Anleger außer dem Ausgabeaufschlag oder Rücknahmeabschlag sonstige Kosten zu entrichten sind, ist deren Höhe und Berechnung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ anzugeben.

3. Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, soweit in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts anderes bestimmt ist.

§ 13 Kosten

In den „Besonderen Vertragsbedingungen“ werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem Sondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung sie zu leisten sind.

§ 14 Rechnungslegung

1. Spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 44 Absatz 1 InvG bekannt.

2. Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 44 Absatz 2 InvG bekannt.

3. Wird das Recht zur Verwaltung des Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß § 44 Absatz 1 InvG entspricht.

4. Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Depotbank und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht.

§ 15 Kündigung und Abwicklung des Sondervermögens

1. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Sondervermögens mit einer Frist von mindestens dreizehn Monaten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen.

2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Depotbank über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die der Gesellschaft zustehende Vergütung beanspruchen. Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Depotbank von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen.

3. Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 38 InvG erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 44 Absatz 1 InvG entspricht.

§ 16 Änderungen der Vertragsbedingungen

1. Die Gesellschaft kann die Vertragsbedingungen ändern.

2. Änderungen der Vertragsbedingungen, mit Ausnahme der Regelungen zu den Aufwendungen und den der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen, die zu Lasten des Sondervermögens gehen (§ 41 Absatz 1 Satz 1 InvG), bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des Sondervermögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.

3. Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht und treten - mit Ausnahme der Änderungen nach Absätzen 4 und 5 - frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Termin genannt wird. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr In-Kraft-Treten hinzuweisen.

4. Änderungen von Regelungen zu den Aufwendungen und den der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen (§ 41 Absatz 1 Satz 1 InvG) treten 13 Monate nach Bekanntmachung in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß Absatz 3 Satz 2.

5. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens treten 13 Monate nach Bekanntmachung in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß Absatz 3 Satz 2.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

2. Hat der Anleger im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Sitz der Gesellschaft Gerichtsstand.

Besondere Vertragsbedingungen

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der Union Investment Privatfonds GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte
richtlinienkonforme Investmentfondsanteil-Sondervermögen

UniPowerPortfolio I,


die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von
der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

§ 1 Investmentanteile

1. Für das Sondervermögen können variabel alle Arten von Investmentanteilen gemäß § 4 Absatz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ erworben werden.

2. Der Umfang, in dem für das Sondervermögen inländische oder ausländische Investmentanteile erworben werden dürfen, ist nicht beschränkt. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentanteilen sind, muss sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung befinden.

§ 2 Anlagegrenzen

1. Mindestens 50 % des Wertes des Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Zielfonds, welche aufgrund ihrer Vertragsbedingungen oder Satzung zu mindestens 51 Prozent Aktien und/oder Renten (verzinsliche Wertpapiere) erwerben (sog. Wertpapierfonds), investiert. Der Anteil des Wertes des Sondervermögens, der höchstens in Wertpapierfonds angelegt werden darf, beträgt 100 %. Der Anteil der Wertpapierfonds die zu mindestens 51 Prozent in Aktien investieren beträgt mindestens 50 % des Wertes des Sondervermögens, maximal 100 % des Wertes des Sondervermögens.

2. Bis zu 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten sowie in Geldmarktfondsanteilen nach Maßgabe des § 4 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden. Die Bankguthaben können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat gehalten werden, sofern es sich um Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG handelt. Entsprechende Anlagen in Drittstaaten sind derzeit in Australien, Kanada, Japan, Schweiz, Südkorea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika möglich. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.

3. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung der nach § 51 Absatz 2 InvG festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der DerivateV nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

3.1. Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie ausschließlich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus Investmentanteilen oder Geldmarktinstrumenten, die gemäß den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten im Sondervermögen einsetzen. Hierbei darf der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des Sondervermögens für das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungsrisiko zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des Wertes des Sondervermögens abzüglich des Wertes der im Sondervermögen mittelbar oder unmittelbar enthaltenen Anteile an Investmentvermögen, die Derivate einsetzen, übersteigen.

      a) Terminkontrakte auf Geldmarktinstrumente, die gemäß den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen, anerkannte Finanzindices, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen;

      b) Optionen oder Optionsscheine auf Geldmarktinstrumente, die gemäß den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen, anerkannte Finanzindices, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

        aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und

        bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

      c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

      d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

      e) Credit Default Swaps auf Investmentanteile oder Geldmarktinstrumente, die gemäß den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen;

      f) Terminkontrakte, Optionen oder Optionsscheine auf Investmentanteile gemäß § 50 InvG und Schuldscheindarlehen gemäß § 52 Nr. 4 InvG sowie Credit Default Swaps auf Schuldscheindarlehen gemäß § 52 Nr. 4 InvG dürfen nicht abgeschlossen werden.

3.2 Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – in jegliche Derivate, mit Ausnahme von Derivaten auf Schuldscheindarlehen gemäß § 52 Nr. 4 InvG, investieren, die von Investmentanteilen oder Geldmarktinstrumenten, die gemäß den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen, oder von anerkannten Finanzindices, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen abgeleitet sind. Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hieraus.

Hierbei darf der dem Sondervermögen zuzuordnende potentielle Risikobetrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 der DerivateV übersteigen.

3.3 Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft durch Geschäfte mit Derivaten von dem Anlageschwerpunkt Investmentanteile sowie von den in den „Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen“ oder in dem Verkaufsprospekt genannten sonstigen Anlagegrundsätzen und –grenzen abweichen.

3.4 Die Gesellschaft wird Derivate zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

3.5 Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten darf die Gesellschaft jederzeit vom einfachen zum qualifizierten Ansatz gemäß § 7 der DerivateV wechseln. Der Wechsel zum qualifizierten Ansatz bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen.

§ 3 Darlehens- und Pensionsgeschäfte

Die §§ 7 und 8 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ sind bei den Anlagegrundsätzen und Anlagegrenzen zu berücksichtigen und gelten für Investmentanteile sinngemäß.

ANTEILKLASSEN

§ 4 Anteilklassen

Alle Anteile haben gleiche Rechte; verschiedene Anteilklassen gemäß § 16 Absatz 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ werden derzeit nicht gebildet.

AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON
ANTEILEN UND KOSTEN

§ 5 Anteilscheine

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt.

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis; Anteilwertberechnung und Abwicklung mit besonderem Auftragseingang

1. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden für jeden Börsentag in Frankfurt am Main ermittelt (Wertermittlungstag). Die Feststellung der Ausgabe- und Rücknahmepreise für einen Wertermittlungstag erfolgt am auf diesen Wertermittlungstag folgenden Börsentag (Bewertungstag). An gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Depotbank von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

2. Der Ausgabeaufschlag beträgt 4,0 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen.

3. Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge, die bis 16:00 Uhr an einem Wertermittlungstag eingegangen sind, werden am folgenden Wertermittlungstag berücksichtigt (Wertermittlungstag + 1) und werden mit dem für diesen Wertermittlungstag + 1 ermittelten Ausgabe- oder Rücknahmepreis ausgeführt. Die entsprechende Abrechnung für die Anleger erfolgt ebenfalls am Bewertungstag für diesen Wertermittlungstag + 1. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (maßgeblich hierfür ist der Bankenplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung zahlbar. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (maßgeblich hierfür ist der Bankenplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung.

4. Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge, die nach 16:00 Uhr an einem Wertermittlungstag oder einem Tag, der kein Wertermittlungstag ist, eingegangen sind, werden am übernächsten Wertermittlungstag berücksichtigt (Wertermittlungstag + 2) und werden mit dem für diesen Wertermittlungstag + 2 ermittelten Ausgabe- oder Rücknahmepreis ausgeführt. Die entsprechende Abrechnung für die Anleger erfolgt ebenfalls am Bewertungstag für diesen Wertermittlungstag + 2. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (maßgeblich hierfür ist der Bankenplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung zahlbar. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (maßgeblich hierfür ist der Bankenplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung.

§ 7 Kosten1)

1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 1,75 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes.

2. Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.

3. Die Vergütungen und Gebühren gemäß Absatz 1 und Absatz 2 können dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.

4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:

      a) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten;

      b) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;

      c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;

      d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;

      e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft;

      f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

      g) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern;

      h) ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern;

      i) Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.

5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Absatz 1 berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

§ 8 Ausschüttung

1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

2. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden.

4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

5. Zwischenausschüttungen sind zulässig.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Sondervermögens läuft vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres.

Union Investment Privatfonds GmbH
Geschäftsführung

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Hinweis zum „UniPowerPortfolio II“

Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Anlagegrenzen und –ausrichtung sowie der Kosten und Abwicklung von Anteilabrufen und Rücknahmeaufträgen

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, das Gemischte Sondervermögen mit der Bezeichnung UniPowerPortfolio II in ein richtlinienkonformes Investmentfondsanteil-Sondervermögen umzuwandeln und die Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen für richtlinienkonforme Investmentfondsanteil-Sondervermögen für diesen Fonds zu verwenden. Die in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) festgelegten Anlagegrenzen sowie die Anlageausrichtung des UniPowerPortfolio II werden daher geändert. Der Ausgabeaufschlag wird ferner reduziert. Die in den BVB enthaltene Regelung zur Abwicklung von Anteilabrufen und Rücknahmeaufträgen wird ebenfalls angepasst (Einführung der Abwicklung mit besonderem Auftragseingang).

Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen: § 1 Abs. 1 der BVB wird geändert. § 2 der BVB wird zu einem geänderten § 3 der BVB. Der bisherige § 3 der BVB wird zu § 2 der BVB, wobei die Absätze 1 bis 2 geändert werden (die Absätze 1.1 bis 1.7. entfallen). § 6 Absatz 2, 3 und 4 der BVB wird geändert. Die sich ergebenden wesentlichen inhaltlichen Änderungen sind nachfolgend aufgeführt:

Änderung der BVB Wortlaut der vorgesehenen Änderungen:
§ 1 Abs. 1 Für das Sondervermögen können variabel alle Arten von Investmentanteilen gemäß § 4 Absatz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ erworben werden.
§ 2 Abs.1 Mindestens 50 % des Wertes des Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Zielfonds, welche aufgrund ihrer Vertragsbedingungen oder Satzung zu mindestens 51 Prozent Aktien und/oder Renten (verzinsliche Wertpapiere) erwerben (sog. Wertpapierfonds), investiert. Der Anteil des Wertes des Sondervermögens, der höchstens in Wertpapierfonds angelegt werden darf, beträgt 100 %. Der Anteil der Wertpapierfonds die zu mindestens 51 Prozent in Aktien investieren beträgt mindestens 50 % des Wertes des Sondervermögens, maximal 100 % des Wertes des Sondervermögens.
§ 2 Abs. 2 Bis zu 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten sowie in Geldmarktfondsanteilen nach Maßgabe des § 4 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden. Die Bankguthaben können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat gehalten werden, sofern es sich um Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG handelt. Entsprechende Anlagen in Drittstaaten sind derzeit in Australien, Kanada, Japan, Schweiz, Südkorea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika möglich. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.
§ 3 Die §§ 7 und 8 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ sind bei den Anlagegrundsätzen und Anlagegrenzen zu berücksichtigen und gelten für Investmentanteile sinngemäß.
§ 6 Abs. 2 Der Ausgabeaufschlag beträgt 4,0 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen.
§ 6 Abs. 3 Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge, die bis 16:00 Uhr an einem Wertermittlungstag eingegangen sind, werden am folgenden Wertermittlungstag berücksichtigt (Wertermittlungstag + 1) und werden mit dem für diesen Wertermittlungstag + 1 ermittelten Ausgabe- oder Rücknahmepreis ausgeführt. Die entsprechende Abrechnung für die Anleger erfolgt ebenfalls am Bewertungstag für diesen Wertermittlungstag + 1. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (maßgeblich hierfür ist der Bankenplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung zahlbar. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (maßgeblich hierfür ist der Bankenplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung.
§ 6 Abs. 4 Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge, die nach 16:00 Uhr an einem Wertermittlungstag oder einem Tag, der kein Wertermittlungstag ist, eingegangen sind, werden am übernächsten Wertermittlungstag berücksichtigt (Wertermittlungstag + 2) und werden mit dem für diesen Wertermittlungstag + 2 ermittelten Ausgabe- oder Rücknahmepreis ausgeführt. Die entsprechende Abrechnung für die Anleger erfolgt ebenfalls am Bewertungstag für diesen Wertermittlungstag + 2. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (maßgeblich hierfür ist der Bankenplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung zahlbar. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (maßgeblich hierfür ist der Bankenplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung.

Der Anhang der BVB „Liste der Börsen mit amtlichem Markt und der anderen organisierten Märkte gemäß § 5 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ entfällt.

Die oben dargestellten Änderungen treten jeweils am 31. März 2008 in Kraft. Die Halbjahres- und Jahresberichte des UniPowerPortfolio II sind bei der Union erhältlich.

Sollten Sie mit den vorgesehenen Anpassungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden sein und ihre Anteilscheine im UnionDepot oder im Bankdepot bei den im Verkaufsprospekt genannten Vertriebsstellen verwahren, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, befristet bis zum 23. März 2008, kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Ausgabeaufschlages, ihre Anteilscheine in einen anderen von der Union verwalteten Publikumsfonds zu tauschen.

Die vorgesehenen Änderungen der BVB wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Anpassungen keine Kosten.

Ferner möchten wir noch darauf hinweisen, dass bereits veröffentlichte Kostenanpassungen des Sondervermögens mit Wirkung zum 01. Juni 2007 und zum 01. Oktober 2007 erfolgen werden.

Nachfolgend sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für richtlinienkonforme Investmentfondsanteil-Sondervermögen sowie die BVB abgedruckt, die ab dem 31. März 2008 gültig sind.

Allgemeine Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der Union Investment Privatfonds GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für die von der Gesellschaft aufgelegten
richtlinienkonformen Investmentfondsanteil-Sondervermögen, die nur in Verbindung
mit den für das jeweilige Sondervermögen
aufgestellten „Besonderen Vertragsbedingungen“
gelten.

§ 1 Grundlagen

1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Investmentgesetzes (InvG).

2. Sie legt bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem InvG zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anleger werden von ihr Urkunden (Anteilscheine) ausgestellt.

§ 2 Depotbank

1. Die Gesellschaft bestellt ein Kreditinstitut als Depotbank; die Depotbank handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger.

2. Der Depotbank obliegen die nach dem InvG und diesen Vertragsbedingungen vorgeschriebenen Aufgaben.

§ 3 Fondsverwaltung

1. Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes.

2. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

3. Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 InvG verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören. § 51 InvG bleibt unberührt.

§ 4 Anlagegrundsätze

1. Die Gesellschaft erwirbt für Rechnung eines Sondervermögens Anteile an inländischen richtlinienkonformen Sondervermögen und ausländische EG-Investmentanteile im Sinne des InvG. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind sowie Anteile an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital können erworben werden, sofern

      a) diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen und ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,

      b) das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen richtlinienkonformen Sondervermögen im Sinne des InvG gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,

      c) die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,

d) die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

2. Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, EG-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile darf die Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital oder ausländischen Investmentvermögen i.S.v. § 50 InvG angelegt werden dürfen.

3. Die Gesellschaft bestimmt in den „Besonderen Vertragsbedingungen“

      - die Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden Anteile ausgewählt werden;

      - die Arten der Sondervermögen, der Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und der von ausländischen Investmentgesellschaften verwalteten Vermögen, deren Anteile für das Sondervermögen erworben werden dürfen,

      - der Anteil des Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf;

      - ob und in welchem Umfang und mit welchem Zweck für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte in Derivaten getätigt werden dürfen. Beim Einsatz von Derivaten wird die Gesellschaft die gemäß § 51 Absatz 3 InvG erlassene Rechtsverordnung über Risikomanagement und Risikomessung in Sondervermögen (DerivateV) beachten.

4. Die Gesellschaft darf daneben bis zu 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gemäß Absatz 5 und 6 sowie Geldmarktfondsanteilen anlegen, sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts anderes bestimmt ist.

5. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, gehalten werden, wenn dies in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ festgelegt ist. Sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten. Ein Mindestbankguthaben ist nicht vorgeschrieben.

6. Die Gesellschaft darf vorbehaltlich des § 5 Absatz 4 für Rechnung des Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in zwölf Monaten, marktgerecht angepasst wird (Geldmarktinstrumente), erwerben. Geldmarktinstrumente dürfen für das Sondervermögen nur erworben werden, wenn sie begeben werden

      a) vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

      b) von einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

      c) von der Europäischen Union oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,

      d) von einer Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
      oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

      e) von einer internationalen Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört,

      f) von einem Unternehmen, dessen Wertpapiere an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Markt oder organisierten Markt zugelassen sind,

      g) von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind,

      h) von einem Unternehmen, dessen Eigenkapital mindestens 10 Millionen Euro beträgt und das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003, erstellt,

i) von einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn ein anderes Unternehmen desselben Konzerns, das die Anforderungen der Buchstaben f), g) oder h) erfüllt, für die Verzinsung und Rückzahlung dieser Geldmarktinstrumente die Gewährleistung übernommen hat,

      j) von einem Rechtsträger, dessen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, wertpapiermäßig unterlegte Verbindlichkeiten im Markt zu platzieren, sofern der Rechtsträger über Kreditlinien eines Kreditinstituts zur Liquiditätssicherung verfügt

      und die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegen. Die Geldmarktinstrumente können auch auf Fremdwährung lauten.

7. Ferner darf die Gesellschaft für Rechnung eines Sondervermögens auch Geldmarktinstrumente erwerben, für deren Verzinsung und Rückzahlung einer der in Absatz 6 Buchstabe a) bis e) oder g) bezeichneten Aussteller die Gewährleistung übernommen hat.

8. Die Gesellschaft soll für das Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen.

§ 5 Anlagegrenzen

1. Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im InvG und die in den Vertragsbedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

2. Der Wert der Investmentanteile gemäß § 4 Absatz 1 darf insgesamt 51 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht unterschreiten.

3. Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 2 darf die Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens erwerben.

4. Die Gesellschaft darf nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens insgesamt anlegen in

      a) Geldmarktinstrumenten von Ausstellern, die nicht den Anforderungen des § 48 InvG genügen,

b) Forderungen aus Gelddarlehen, die keine Geldmarktinstrumente i.S.d. § 48 InvG sind, Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese Forderungen nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und das Darlehen gewährt wurde

        - dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,

        - einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute die Gewichtung Null bekannt gegeben worden ist,

        - sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

        - Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Markt zugelassen sind, oder

        - anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe d), erster bis dritter Spiegelstrich genannten Stellen die Gewährleistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

5. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben im Sinne des § 49 InvG bei je einem Kreditinstitut anlegen.

6. Die Gesellschaft darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 48 Absatz 1 Nr. 8 InvG Aussteller ist oder die Gewährleistung übernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; sie darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 48 Absatz 1 Nr. 8 InvG Aussteller ist oder die Gewährleistung übernommen hat und dessen Eigenkapital weniger als 25 Millionen Euro beträgt, nur bis zu 2 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Geldmarktinstrumenten nach Satz 1 dürfen insgesamt nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. In Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 52 Absatz 1 Nr. 2 InvG desselben Ausstellers darf die Gesellschaft nur bis zu 2 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

7. Die Gesellschaft darf für ein Sondervermögen bei ein und derselben Einrichtung nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in eine Kombination der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:

      - von dieser Einrichtung begebene Geldmarktinstrumente,

      - Bankguthaben bei dieser Einrichtung,

      - von dieser Einrichtung erworbene Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind.

      Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

§ 6
Übertragung aller Vermögensgegenstände des

Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen

1. Die Gesellschaft darf alle Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen übertragen oder alle Vermögensgegenstände eines anderen Sondervermögens in dieses Sondervermögen übernehmen, wenn

      a) beide Sondervermögen von der Gesellschaft verwaltet werden,

      b) die Anlagegrundsätze und –grenzen nach den Vertragsbedingungen für diese Sondervermögen nicht wesentlich voneinander abweichen,

      c) die an die Gesellschaft und die Depotbank zu zahlenden Vergütungen sowie die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge nicht wesentlich voneinander abweichen,

      d) die Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens zum Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) erfolgt, am Übertragungsstichtag die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens berechnet werden, das Umtauschverhältnis festgelegt wird, die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten übernommen werden und der gesamte Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer geprüft wird und die Bundesanstalt die Übertragung der Vermögensgegenstände, bei der die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sein müssen, genehmigt hat.

2. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens mit Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages als ausgegeben.

3. Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für die Zusammenlegung einzelner Sondervermögen zu einem einzigen Sondervermögen mit unterschiedlichen Anteilklassen. In diesem Fall ist statt des Umtauschverhältnisses nach Absatz 2 Satz 1 der Anteil der Anteilklasse an dem Sondervermögen zu ermitteln.

§ 7 Darlehen

1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens einem Wertpapier-Darlehensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten ein Wertpapier-Darlehen auf unbestimmte oder bestimmte Zeit insoweit gewähren, als der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.

2. Wird die Sicherheit für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 InvG in der Währung des Guthabens anzulegen. Die Erträge aus Sicherheiten stehen dem Sondervermögen zu.

3. Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ genannten Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den Anforderungen der §§ 54 und 55 InvG abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist.

4. Sofern die Gesellschaft Darlehen in Bezug auf andere für das Sondervermögen erwerbbare Vermögensgegenstände gewähren darf, erfolgt eine Festlegung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“.

§ 8 Pensionsgeschäfte

1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Absatz 2 Handelsgesetzbuch gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten abschließen.

2. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen.

3. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

4. Sofern die Gesellschaft Pensionsgeschäfte in Bezug auf andere, nach den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erwerbbaren Vermögensgegenstände abschließen darf, erfolgt eine Festlegung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“.

§ 9 Kreditaufnahme

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsgeber im Rahmen eines Pensionsgeschäftes erhalten hat, anzurechnen.

§ 10 Anteilscheine

1. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt.

2. Die Anteile können verschiedene Rechte hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ festgelegt.

3. Die Anteilscheine tragen mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der Gesellschaft und der Depotbank. Darüber hinaus weisen sie die eigenhändige Unterschrift einer Kontrollperson der Depotbank auf.

4. Die Anteile sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilscheines gehen die in ihm verbrieften Rechte über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteilscheines als der Berechtigte.

5. Sofern die Rechte der Anleger bei der Errichtung des Sondervermögens oder die Rechte der Anleger einer Anteilklasse bei Einführung der Anteilklasse nicht in einer Globalurkunde, sondern in einzelnen Anteilscheinen oder in Mehrfachurkunden verbrieft werden sollen, erfolgt die Festlegung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“.

§ 11 Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen, Rücknahmeaussetzung

1. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und entsprechenden Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

2. Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Depotbank oder durch Vermittlung Dritter erworben werden.

3. Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Depotbank.

4. Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

§ 12 Ausgabe- und Rücknahmepreise

1. Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile wird der Wert der zu dem Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände (Inventarwert) zu den in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ genannten Zeitpunkten ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß § 10 Absatz 2 unterschiedliche Anteilklassen für das Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß den Grundsätzen für die Kurs- und Preisfeststellung, die im InvG und den auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen genannt sind.

2. Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert zuzüglich eines in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ gegebenenfalls festgesetzten Ausgabeaufschlags. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert abzüglich eines gegebenenfalls in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ festgesetzten Rücknahmeabschlags. Sofern vom Anleger außer dem Ausgabeaufschlag oder Rücknahmeabschlag sonstige Kosten zu entrichten sind, ist deren Höhe und Berechnung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ anzugeben.

3. Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, soweit in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts anderes bestimmt ist.

§ 13 Kosten

In den „Besonderen Vertragsbedingungen“ werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem Sondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung sie zu leisten sind.

§ 14 Rechnungslegung

1. Spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 44 Absatz 1 InvG bekannt.

2. Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 44 Absatz 2 InvG bekannt.

3. Wird das Recht zur Verwaltung des Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß § 44 Absatz 1 InvG entspricht.

4. Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Depotbank und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht.

§ 15 Kündigung und Abwicklung des Sondervermögens

1. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Sondervermögens mit einer Frist von mindestens dreizehn Monaten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen.

2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Depotbank über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die der Gesellschaft zustehende Vergütung beanspruchen. Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Depotbank von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen.

3. Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 38 InvG erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 44 Absatz 1 InvG entspricht.

§ 16 Änderungen der Vertragsbedingungen

1. Die Gesellschaft kann die Vertragsbedingungen ändern.

2. Änderungen der Vertragsbedingungen, mit Ausnahme der Regelungen zu den Aufwendungen und den der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen, die zu Lasten des Sondervermögens gehen (§ 41 Absatz 1 Satz 1 InvG), bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des Sondervermögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.

3. Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht und treten - mit Ausnahme der Änderungen nach Absätzen 4 und 5 - frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Termin genannt wird. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr In-Kraft-Treten hinzuweisen.

4. Änderungen von Regelungen zu den Aufwendungen und den der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen (§ 41 Absatz 1 Satz 1 InvG) treten 13 Monate nach Bekanntmachung in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß Absatz 3 Satz 2.

5. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens treten 13 Monate nach Bekanntmachung in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß Absatz 3 Satz 2.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

2. Hat der Anleger im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Sitz der Gesellschaft Gerichtsstand.

Besondere Vertragsbedingungen

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der Union Investment Privatfonds GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte
richtlinienkonforme Investmentfondsanteil-Sondervermögen

UniPowerPortfolio II,


die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von
der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

§ 1 Investmentanteile

1. Für das Sondervermögen können variabel alle Arten von Investmentanteilen gemäß § 4 Absatz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ erworben werden.

2. Der Umfang, in dem für das Sondervermögen inländische oder ausländische Investmentanteile erworben werden dürfen, ist nicht beschränkt. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentanteilen sind, muss sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung befinden.

§ 2 Anlagegrenzen

1. Mindestens 50 % des Wertes des Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Zielfonds, welche aufgrund ihrer Vertragsbedingungen oder Satzung zu mindestens 51 Prozent Aktien und/oder Renten (verzinsliche Wertpapiere) erwerben (sog. Wertpapierfonds), investiert. Der Anteil des Wertes des Sondervermögens, der höchstens in Wertpapierfonds angelegt werden darf, beträgt 100 %. Der Anteil der Wertpapierfonds die zu mindestens 51 Prozent in Aktien investieren beträgt mindestens 50 % des Wertes des Sondervermögens, maximal 100 % des Wertes des Sondervermögens.

2. Bis zu 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten sowie in Geldmarktfondsanteilen nach Maßgabe des § 4 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden. Die Bankguthaben können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat gehalten werden, sofern es sich um Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG handelt. Entsprechende Anlagen in Drittstaaten sind derzeit in Australien, Kanada, Japan, Schweiz, Südkorea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika möglich. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.

3. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung der nach § 51 Absatz 2 InvG festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der DerivateV nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

3.1. Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie ausschließlich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus Investmentanteilen oder Geldmarktinstrumenten, die gemäß den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten im Sondervermögen einsetzen. Hierbei darf der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des Sondervermögens für das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungsrisiko zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des Wertes des Sondervermögens abzüglich des Wertes der im Sondervermögen mittelbar oder unmittelbar enthaltenen Anteile an Investmentvermögen, die Derivate einsetzen, übersteigen.

      a) Terminkontrakte auf Geldmarktinstrumente, die gemäß den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen, anerkannte Finanzindices, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen;

      b) Optionen oder Optionsscheine auf Geldmarktinstrumente, die gemäß den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen, anerkannte Finanzindices, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

        aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und

        bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

      c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

      d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

      e) Credit Default Swaps auf Investmentanteile oder Geldmarktinstrumente, die gemäß den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen;

      f) Terminkontrakte, Optionen oder Optionsscheine auf Investmentanteile gemäß § 50 InvG und Schuldscheindarlehen gemäß § 52 Nr. 4 InvG sowie Credit Default Swaps auf Schuldscheindarlehen gemäß § 52 Nr. 4 InvG dürfen nicht abgeschlossen werden.

3.2 Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – in jegliche Derivate, mit Ausnahme von Derivaten auf Schuldscheindarlehen gemäß § 52 Nr. 4 InvG, investieren, die von Investmentanteilen oder Geldmarktinstrumenten, die gemäß den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen, oder von anerkannten Finanzindices, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen abgeleitet sind. Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hieraus.

      Hierbei darf der dem Sondervermögen zuzuordnende potentielle Risikobetrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 der DerivateV übersteigen.

3.3 Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft durch Geschäfte mit Derivaten von dem Anlageschwerpunkt Investmentanteile sowie von den in den „Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen“ oder in dem Verkaufsprospekt genannten sonstigen Anlagegrundsätzen und –grenzen abweichen.

3.4 Die Gesellschaft wird Derivate zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

3.5 Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten darf die Gesellschaft jederzeit vom einfachen zum qualifizierten Ansatz gemäß § 7 der DerivateV wechseln. Der Wechsel zum qualifizierten Ansatz bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen.

§ 3 Darlehens- und Pensionsgeschäfte

Die §§ 7 und 8 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ sind bei den Anlagegrundsätzen und Anlagegrenzen zu berücksichtigen und gelten für Investmentanteile sinngemäß.

ANTEILKLASSEN

§ 4 Anteilklassen

Alle Anteile haben gleiche Rechte; verschiedene Anteilklassen gemäß § 16 Absatz 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ werden derzeit nicht gebildet.

AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON
ANTEILEN UND KOSTEN

§ 5 Anteilscheine

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt.

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis; Anteilwertberechnung und Abwicklung
mit besonderem Auftragseingang

1. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden für jeden Börsentag in Frankfurt am Main ermittelt (Wertermittlungstag). Die Feststellung der Ausgabe- und Rücknahmepreise für einen Wertermittlungstag erfolgt am auf diesen Wertermittlungstag folgenden Börsentag (Bewertungstag). An gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Depotbank von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

2. Der Ausgabeaufschlag beträgt 4,0 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen.

3. Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge, die bis 16:00 Uhr an einem Wertermittlungstag eingegangen sind, werden am folgenden Wertermittlungstag berücksichtigt (Wertermittlungstag + 1) und werden mit dem für diesen Wertermittlungstag + 1 ermittelten Ausgabe- oder Rücknahmepreis ausgeführt. Die entsprechende Abrechnung für die Anleger erfolgt ebenfalls am Bewertungstag für diesen Wertermittlungstag + 1. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (maßgeblich hierfür ist der Bankenplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung zahlbar. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (maßgeblich hierfür ist der Bankenplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung.

4. Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge, die nach 16:00 Uhr an einem Wertermittlungstag oder einem Tag, der kein Wertermittlungstag ist, eingegangen sind, werden am übernächsten Wertermittlungstag berücksichtigt (Wertermittlungstag + 2) und werden mit dem für diesen Wertermittlungstag + 2 ermittelten Ausgabe- oder Rücknahmepreis ausgeführt. Die entsprechende Abrechnung für die Anleger erfolgt ebenfalls am Bewertungstag für diesen Wertermittlungstag + 2. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (maßgeblich hierfür ist der Bankenplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung zahlbar. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (maßgeblich hierfür ist der Bankenplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung.

§ 7 Kosten2)

1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 1,75 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes.

2. Außer den Depotgebühren erhält die Depotbank eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,02 % des börsentäglich festgestellten Inventarwertes, mindestens jedoch Euro 34,25 täglich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es steht der Depotbank frei, eine niedrigere tägliche Vergütung mit der Gesellschaft zu vereinbaren.

3. Die Vergütungen und Gebühren gemäß Absatz 1 und Absatz 2 können dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.

4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:

      a) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten;

      b) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;

      c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;

      d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;

      e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft;

      f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

      g) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern;

      h) ggf. Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen oder Anlageberatern;

      i) Kosten für die Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten.

5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Absatz 1 berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

§ 8 Ausschüttung

1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

2. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden.

4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

5. Zwischenausschüttungen sind zulässig.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Sondervermögens läuft vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres.

Union Investment Privatfonds GmbH
Geschäftsführung

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Hinweis zum „QuattroVermögensFonds“, „QuattroVorsorgeFonds“, „QuattroZielanlageFonds -net-“, „QuattroZielsparFonds -net-“, „UniInterKapital -net-“ und „UniRenta -net-“

Verschmelzung der oben genannten Fonds zum 30. September 2007

Die Kapitalanlagegesellschaft beabsichtigt zum 30. September 2007 gemäß § 40 InvG alle Vermögensgegenstände

    - des QuattroVermögensFonds auf den Fonds mit der Bezeichnung „UniStrategie: Ausgewogen“ (aufnehmender Fonds),

    - des QuattroVorsorgeFonds auf den Fonds mit der Bezeichnung „UniStrategie: Offensiv“ (aufnehmender Fonds),

    - des QuattroZielanlageFonds -net- auf den Fonds mit der Bezeichnung „UniStrategie: Konservativ“ (aufnehmender Fonds),

    - des QuattroZielsparFonds -net- auf den Fonds mit der Bezeichnung „UniStrategie: Konservativ“ (aufnehmender Fonds),

    - des UniInterKapital -net- auf den Fonds mit der Bezeichnung
    „UniKapital -net- “ (aufnehmender Fonds) sowie

    - des UniRenta -net- auf den Fonds mit der Bezeichnung „UniRenta“ (aufnehmender Fonds)

zu übertragen.

Bestehende Einzugsermächtigungen im UnionDepot werden dementsprechend nach den Verschmelzungen auf den jeweiligen aufnehmenden Fonds umgestellt. Die Umstellungen im UnionDepot werden für Sie selbstverständlich provisions- und spesenfrei vorgenommen.

Die Ausgabe von Anteilscheinen der übertragenden Fonds QuattroVermögensFonds, QuattroVorsorgeFonds, QuattroZielanlageFonds -net-, QuattroZielsparFonds -net-, UniInterKapital -net- und UniRenta -net- wird ab dem 1. September 2007 eingestellt.

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Übertragungen gehen zu Lasten der Kapitalanlagegesellschaft.

Sofern Sie mit den vorgesehenen Übertragungen nicht einverstanden sind, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, befristet bis zum 23. September 2007, kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Rücknahmeabschlages, Ihre Anteile an den übertragenden Fonds QuattroVermögensFonds, QuattroVorsorgeFonds, QuattroZielanlageFonds -net-, QuattroZielsparFonds -net-, UniInterKapital -net- und UniRenta -net- an die Union Investment Privatfonds GmbH zurück zu geben oder in Anteile eines anderen Fonds Ihrer Wahl von Union Investment zu tauschen.

Die Genehmigungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu den Verschmelzungen der oben genannten Fonds wurden erteilt.

Union Investment Privatfonds GmbH

Geschäftsführung

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Hinweis zum „UniPowerPortfolio I“ und „UniPowerPortfolio II“

Verschmelzung der oben genannten Fonds zum 31. März 2008

Die Kapitalanlagegesellschaft beabsichtigt zum 31. März 2008 gemäß § 40 InvG alle Vermögensgegenstände

    - des UniPowerPortfolio I auf den Fonds mit der Bezeichnung „UniSelection: Global I“ sowie

    - des UniPowerPorfolio II auf den Fonds mit der Bezeichnung „UniSelection: Global I“

zu übertragen.

Bestehende Einzugsermächtigungen im UnionDepot werden dementsprechend nach den Verschmelzungen auf den UniSelection: Global I umgestellt. Die Umstellungen im UnionDepot werden für Sie selbstverständlich provisions- und spesenfrei vorgenommen.

Die Ausgabe von Anteilscheinen der übertragenden Fonds UniPowerPortfolio I und UniPowerPortfolio II wird ab dem 1. März 2008 eingestellt. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Übertragungen gehen zu Lasten der Kapitalanlagegesellschaft.

Sofern Sie mit den vorgesehenen Übertragungen nicht einverstanden sind, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, befristet bis zum 23. März 2008, kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Rücknahmeabschlages, Ihre Anteile der Fonds UniPowerPortfolio I und UniPowerPortfolio II an die Union Investment Privatfonds GmbH zurück zu geben oder in Anteile eines anderen Fonds Ihrer Wahl von Union Investment zu tauschen.

Die Genehmigungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Übertragung der Vermögensgegenstände des UniPowerPortfolio I sowie des UniPowerPortfolio II auf den „UniSelection: Global I“ wurden erteilt.

Union Investment Privatfonds GmbH

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Hinweis zum „UniEuropa -net-“ und „UniFavorit: Aktien“

Anpassung der Besonderen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Kostenregelung bei den Sondervermögen mit den Bezeichnungen „UniEuropa -net-“ und „UniFavorit: Aktien“

Die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) hat mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, die in den Besonderen Vertragsbedingungen der Sondervermögen UniEuropa -net- und UniFavorit: Aktien festgelegte erfolgsbezogene Vergütung neu zu strukturieren.

Hinsichtlich des Sondervermögens UniEuropa -net- soll die bestehende Benchmark zur Berechnung der erfolgsbezogenen Vergütung von der bisherigen „gross“-Variante des MSCI Index Europe auf die „net“-Variante dieses Index angepasst werden.

Hinsichtlich des Sondervermögens UniFavorit: Aktien soll die bestehende Benchmark zur Berechnung der erfolgsbezogenen Vergütung von der bisherigen „gross“-Variante des MSCI Index World auf die „net“-Variante dieses Index angepasst werden.

Der Unterschied zwischen der „gross“- und „net“-Variante dieser Indices besteht in der Berücksichtigung von Quellensteuern auf Dividenden bei der „net“-Variante, wodurch der Vergleichsmaßstab zur Berechnung der erfolgsbezogenen Vergütung besser abgebildet wird.

Die sich ergebenden Änderungen der jeweiligen Besonderen Vertragsbedingungen können dem nachfolgenden Tableau entnommen werden, wobei die Änderungen in Fettdruck markiert wurden:

Fondsname Änderung der BVB 1) Wortlaut der vorgesehenen Änderung:
UniEuropa -net- § 7 Abs. 4 Satz 1



Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen ferner eine tägliche erfolgsbezogene Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des MSCI Index Europe („developed markets“, Gewichtung nach Marktkapitalisierung, „total return market cap net dividends“, auf Euro-Basis) übersteigt.
UniFavorit: Aktien § 7 Abs. 4 Satz 1



Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen ferner eine tägliche erfolgsbezogene Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des MSCI Index World („developed markets“, Gewichtung nach Marktkapitalisierung, „total return with net dividends“, auf Euro-Basis) übersteigt.

1) Besondere Vertragsbedingungen

Die Änderungen treten jeweils am 1. April 2008 in Kraft. Den Anteilinhabern und dem jeweiligen Fonds entstehen durch die Änderung keine Kosten. Die Halbjahres- und Jahresberichte der Fonds sind bei der Union erhältlich.

Union Investment Privatfonds GmbH

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Hinweis zum „KCD-Union Nachhaltig AKTIEN“

Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen

Bei dem Sondervermögen KCD-Union Nachhaltig AKTIEN wird derzeit in den Besonderen Vertragsbedingungen (§ 3 Absatz 2) auf einen bestimmten Nachhaltigkeitsindex hingewiesen. Um künftig flexibler auf die permanente Weiterentwicklung der Kriterien zur Nachhaltigkeit reagieren zu können, hat die Union Investment Privatfonds GmbH (Union) mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates beschlossen, künftig auf die Angabe eines konkreten Nachhaltigkeitsindex in den Besonderen Vertragsbedingungen zu verzichten. Ferner soll künftig zu 51 % in nachhaltige Werte investiert werden.

§ 3 Absatz 2 der Besonderen Vertragsbedingungen lautet künftig dementsprechend wie folgt:

          Das Sondervermögen muss ferner zu mindestens 51 % in Aktien investieren, deren Aussteller und/oder deren Mittelverwendung der Nachhaltigkeit entsprechen bzw. dem nachhaltigen Gedanken Rechnung tragen. Mit Nachhaltigkeit ist dabei eine Entwicklung gemeint, die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen (Brundtland-Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung, 1987). Ferner wurde 1992 in Rio de Janeiro auf der Grundlage des Brundtland-Berichts von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung eine Programmatik für die Bewältigung der gemeinsamen Zukunft der Menschheit entwickelt. Dieser liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass soziale, ökonomische und ökologische Entwicklungen nicht voneinander getrennt begriffen werden dürfen. Sie sind vielmehr als innere Einheit zu sehen, die zukünftige Entwicklungsstrategien kennzeichnen soll. Entsprechend diesem Verständnis der Nachhaltigkeit müssen die Aussteller der Aktien ihre Erfolge auch unter nachhaltigen Gesichtspunkten messen und/oder bei der Mittelverwendung Nachhaltigkeitskriterien integrieren.

Die Änderungen treten jeweils am 1. Juni 2008 in Kraft. Die Halbjahres- und Jahresberichte des Sondervermögens sind bei der Union erhältlich.

Sollten Sie mit den vorgesehenen Anpassungen der Besonderen Vertragsbedingungen nicht einverstanden sein und ihre Anteilscheine im UnionDepot bzw. Union*EuroDepot, oder im Bankdepot bei den im Verkaufsprospekt genannten Vertriebsstellen verwahren, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, befristet bis zum 23. Mai 2008, kostenfrei, d.h. ohne Erhebung eines Ausgabeaufschlages, Ihre Anteilscheine in einen anderen von der Union verwalteten Publikumsfonds zu tauschen.

Die vorgesehenen Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Den Anteilinhabern und dem Fonds entstehen durch die Anpassungen keine Kosten.

Union Investment Privatfonds GmbH
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Nutzungshinweise

Die alleinige Grundlage für den Kauf von Investmentanteilen ist der jeweils gültige ausführliche und vereinfachte Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen in Verbindung mit dem jeweils letzten Jahres- und/oder Halbjahresbericht des Fonds. Diese Unterlagen erhalten Sie bei der Union Investment Privatfonds GmbH sowie bei unseren Vertriebspartnern.

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Verkaufsbeschränkungen

In vielen Ländern ist die Verbreitung der in unseren Internetseiten genannten Informationen sowie das Angebot von Investmentanteilen unzulässig, sofern von der Verwaltungsgesellschaft des Sondervermögens bei den örtlichen Aufsichtsbehörden keine Anzeige eingereicht bzw. die erforderliche Erlaubnis bei den zuständigen Aufsichtsbehörden eingeholt wurde. Soweit eine solche Anzeige/Genehmigung nicht vorliegt, sind die Darstellungen in den Internetseiten der Union Investment Privatfonds GmbH nicht als Angebot zum Erwerb von Investmentanteilen zu verstehen. Sollten Sie an dem Erwerb von Anteilscheinen interessiert sein, empfehlen wir Ihnen daher, mit einem unserer Vertriebspartner oder direkt mit der Union Investment Privatfonds GmbH Kontakt aufzunehmen.

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Wertentwicklungen

Angaben über bisherige Anlageergebnisse sind keine Garantie für zukünftige Wertentwicklungen. Diese können sowohl höher als auch niedriger ausfallen.
Die Darstellungen zu bisherigen Wertentwicklungen basieren auf Berechnungen nach der BVI-Methode, soweit keine anderen Angaben gemacht werden. Das bedeutet, dass bei der Berechnung von einer Wiederanlage der Gesamtausschüttung (Barausschüttung zuzüglich evt. Steuerguthaben) zum Anteilwert ohne Berücksichtigung steuerlicher Gesichtspunkte ausgegangen wurde.

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Verkauf von Anteilscheinen an US-Bürger oder in den USA

Die hier genannten Informationen und die Fonds der Union Investment Privatfonds GmbH sind nicht für den Vertrieb in den USA oder an bzw. zugunsten von US-Bürgern bestimmt. Dies betrifft sowohl Personen, welche US-Staatsangehörige sind, als auch Personen, die in den USA ihr Domizil haben und/oder dort steuerpflichtig sind. Ferner sind von dieser Regelung Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften erfasst, die gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika bzw. eines dortigen Bundesstaates, Territoriums oder einer Besitzung der USA gegründet wurden.

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Darstellungen Dritter

Sollte die Web-Seite von der Union Investment Privatfonds GmbH von einer anderen Web-Seite mittels "Hyperlinks" angelinkt worden sein, übernimmt die Union Investment Privatfonds GmbH weder die Verantwortung für die hergestellte Verbindung noch für die Darstellungen der Web-Seiten Dritter.
Sollte die Union Investment Privatfonds GmbH von ihrer Web-Seite auf die Web-Seite Dritter Bezug nehmen, übernimmt die Union Investment Privatfonds GmbH für den Inhalt und die Richtigkeit der dortigen Darstellungen ebenfalls keine Verantwortung.

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    • Deutsche Börse AG
    • Börse Stuttgart AG


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1 ) Diese Regelung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt.

2 ) Diese Regelung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt.

Diese Seite wurde zuletzt geändert am 22.03.2007

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